Artikel 40 VO (EU) 2021/1139
Festlegung der Kofinanzierungssätze
Der Höchstsatz für die Kofinanzierung aus dem EMFAF für die einzelnen spezifischen Ziele beträgt 70 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben, mit Ausnahme des spezifischen Ziels gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e, für die er 100 % beträgt.
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