Artikel 41 VO (EU) 2021/1139

Intensität der öffentlichen Beihilfen

(1) Die Mitgliedstaaten wenden eine Beihilfehöchstintensität von 50 % der gesamten förderfähigen Ausgaben des Vorhabens an.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind in Anhang III spezifische Beihilfehöchstsätze festgelegt.

(3) Fällt ein Vorhaben unter mehrere der Zeilen 2 bis 19 des Anhangs III, so gilt der höchste Beihilfehöchstsatz.

(4) Fällt ein Vorhaben unter eine oder mehrere der Zeilen 2 bis 19 des Anhangs III und gleichzeitig unter Zeile 1 des genannten Anhangs, so gilt der Beihilfehöchstsatz gemäß Zeile 1.

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