Artikel 43 VO (EU) 2021/1139
Aussetzung von Zahlungen
(1) Im Einklang mit Artikel 97 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen die Zwischenzahlungen für das Programm ganz oder teilweise ausgesetzt werden, wenn ein Mitgliedstaat in schwerwiegender Weise gegen die Vorschriften im Rahmen der GFP verstoßen hat und der schwerwiegende Verstoß sich auf die Ausgaben im Rahmen eines Zahlungsantrags auswirken kann, für den die Zwischenzahlung beantragt wurde.
(2) Vor der Aussetzung gemäß Absatz 1 teilt die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat mit, dass nach ihrer Auffassung ein schwerwiegender Verstoß gegen die GFP-Vorschriften durch diesen Mitgliedstaat vorliegt, und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen.
(3) Die Aussetzung nach Absatz 1 muss in angemessenem Verhältnis zur Art, Schwere, Dauer und Wiederholung des schwerwiegenden Verstoßes stehen.
(4) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Fälle von schwerwiegenden Verstößen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 63 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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