Artikel 44 VO (EU) 2021/1139
Finanzkorrekturen durch die Mitgliedstaaten
Für die Finanzkorrekturen nach Artikel 11 Absatz 2 legen die Mitgliedstaaten den Betrag der Finanzkorrektur fest, der in angemessenem Verhältnis zur Art, Schwere, Dauer und Wiederholung der schwerwiegenden Verstöße oder der Straftaten durch den betreffenden Begünstigten und dem Umfang des EMFAF-Beitrags zu der Wirtschaftstätigkeit dieses Begünstigten stehen muss.
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