Artikel 45 VO (EU) 2021/1139
Finanzkorrekturen durch die Kommission
(1) Im Einklang mit Artikel 104 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Vornahme von Finanzkorrekturen erlassen, indem sie den Unionsbeitrag zu dem Programm ganz oder teilweise streicht, wenn sie nach der erforderlichen Prüfung zu dem Schluss gelangt, dass
- a)
- bei den in einem Zahlungsantrag geltend gemachten Ausgaben Fälle vorliegen, in denen eine der in Artikel 11 Absatz 2 genannten Situationen eingetreten ist und vom betreffenden Mitgliedstaat nicht vor Einleitung des Finanzkorrekturverfahrens nach diesem Absatz berichtigt wurde;
- b)
- in einem Zahlungsantrag geltend gemachte Ausgaben von Fällen schwerwiegender Verstößen gegen GFP-Vorschriften durch den Mitgliedstaat betroffen sind, die eine Aussetzung der Zahlung nach Artikel 43 der vorliegenden Verordnung zur Folge hatten, wobei der betroffene Mitgliedstaat nach wie vor nicht nachweisen kann, dass er die erforderlichen Abhilfemaßnahmen getroffen hat, um künftig die Einhaltung der geltenden Vorschriften und deren Durchsetzung des GFP zu gewährleisten.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 63 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Die Kommission legt die Höhe der Finanzkorrektur unter Berücksichtigung der Art, Schwere, Dauer und Wiederholung des schwerwiegenden Verstoßes gegen die GFP-Vorschriften durch den betreffenden Mitgliedstaat oder Begünstigten und des Umfangs der EMFAF-Beteiligung an der Wirtschaftstätigkeit des betreffenden Begünstigten fest.
(3) Ist der Betrag der mit dem schwerwiegenden Verstoß gegen die GFP-Vorschriften durch den Mitgliedstaat behafteten Ausgaben nicht genau zu quantifizieren, so legt die Kommission einen Pauschalsatz fest oder nimmt eine extrapolierte Finanzkorrektur gemäß Absatz 4 vor.
(4) Der Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um die Kriterien zur Festsetzung der Höhe der vorzunehmenden Finanzkorrektur und die Kriterien für die Anwendung eines Pauschalsatzes oder einer extrapolierten Finanzkorrektur festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 63 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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