Artikel 47 VO (EU) 2021/1139
Berichterstattung über die Ergebnisse des finanzierten Vorhabens
(1) Die Begünstigten melden nach dem Abschluss des Vorhabens und spätestens zum Zeitpunkt des abschließenden Zahlungsantrags den Wert der relevanten Ergebnisindikatoren. Die Verwaltungsbehörde überprüft, ob der vom Begünstigten parallel zur Abschlusszahlung gemeldete Wert der Ergebnisindikatoren plausibel ist.
(2) Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 festgelegten Fristen verschieben.
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