Artikel 48 VO (EU) 2021/1139
Durchführung der GFP
Aus dem EMFAF wird die Durchführung der GFP unterstützt durch
- a)
- wissenschaftliche Beratung und Bereitstellung von Kenntnissen zur Förderung fundierter und effizienter Entscheidungen im Bereich der Fischereibewirtschaftung im Rahmen der GFP, unter anderem durch die Beteiligung von Sachverständigen an wissenschaftlichen Gremien;
- b)
- regionale Zusammenarbeit bei Bestandserhaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, insbesondere im Rahmen der Mehrjahrespläne gemäß den Artikeln 9 und 10 der genannten Verordnung;
- c)
- die Entwicklung und Durchführung einer Fischereikontrollregelung der Union gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, weiter ausgeführt in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;
- d)
- die Arbeitsweise von Beiräten gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 mit dem Ziel der Beteiligung an der GFP sowie deren Unterstützung;
- e)
- freiwillige Beiträge zu den Aktivitäten internationaler Organisationen im Fischereibereich, in Übereinstimmung mit den Artikeln 29 und 30 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.
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