Artikel 49 VO (EU) 2021/1139

Förderung sauberer und gesunder Meere und Ozeane

(1) Aus dem EMFAF wird die Förderung sauberer und gesunder Meere und Ozeane unterstützt, auch durch Maßnahmen zur Unterstützung der Durchführung der Richtlinie 2008/56/EG und Maßnahmen zur Gewährleistung der Kohärenz mit dem Ziel der Erreichung eines guten Umweltzustands gemäß Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und der Umsetzung der europäischen Strategie für Kunststoffe in einer Kreislaufwirtschaft.

(2) Die Unterstützung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union im Umweltbereich, insbesondere mit dem Ziel der Erreichung oder Erhaltung eines guten Umweltzustands im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG, gewährt.

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