Artikel 5 VO (EU) 2021/1139

Haushaltsmittel in geteilter Mittelverwaltung

(1) Der Teil der Finanzausstattung im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung gemäß Titel II beläuft sich auf 5311000000 EUR zu jeweiligen Preisen im Einklang mit der jährlichen Aufschlüsselung gemäß Anhang V.

(2) Bei Vorhaben in Gebieten in äußerster Randlage weist jeder betroffene Mitgliedstaat im Rahmen seiner finanziellen Unterstützung durch die Union gemäß Anhang V mindestens folgende Mittel zu:

a)
102000000 EUR für die Azoren und Madeira;
b)
82000000 EUR für die Kanarischen Inseln;
c)
131000000 EUR für Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Mayotte, Réunion und Saint-Martin.

(3) Der Ausgleich gemäß Artikel 24 überschreitet nicht 60 % jeder der in Absatz 2 Buchstaben a, b und c des vorliegenden Artikels genannten Zuweisungen oder 70 % in Fällen, die in den einzelnen Aktionsplänen für die Gebiete in äußerster Randlage begründet sind.

(4) Mindestens 15 % der je Mitgliedstaat zugewiesenen finanziellen Unterstützung der Union werden im Rahmen des gemäß Artikel 21 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 ausgearbeiteten und vorgelegten Programms für das in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung genannte spezifische Ziel bereitgestellt. Mitgliedstaaten, die keinen Zugang zu Unionsgewässern haben, können angesichts des Umfangs ihrer Kontroll- und Datenerhebungsaufgaben einen niedrigeren Prozentsatz anwenden.

(5) Die finanzielle Unterstützung der Union aus dem EMFAF, die den einzelnen Mitgliedstaaten für die Gesamtbeträge der Unterstützung gemäß den Artikeln 17 bis 21 insgesamt gewährt wird, darf den höheren der folgenden Schwellenwerte nicht überschreiten:

a)
6000000 EUR oder
b)
15 % der je Mitgliedstaat zugewiesenen finanziellen Unterstützung der Union.

(6) In Übereinstimmung mit den Artikeln 36 und 37 der Verordnung (EU) 2021/1060 kann aus dem EMFAF auf Initiative eines Mitgliedstaats technische Hilfe für die wirksame Verwaltung und den wirksamen Einsatz dieses Fonds unterstützt werden.

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