Artikel 4 VO (EU) 2021/1139
Mittelausstattung
(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des EMFAF beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 6108000000 EUR zu jeweiligen Preisen.
(2) Der Teil der Finanzausstattung, der dem EMFAF im Rahmen von Titel II der vorliegenden Verordnung zugewiesen wird, wird im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 und Artikel 63 der Haushaltsordnung verwaltet.
(3) Der Teil der Finanzausstattung, der dem EMFAF im Rahmen von Titel III der vorliegenden Verordnung zugewiesen wird, wird entweder direkt durch die Kommission gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung oder im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung verwaltet.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.