Artikel 54 VO (EU) 2021/1139

Internationale Meerespolitik

Aus dem EMFAF wird die Durchführung der internationalen Meerespolitik unterstützt durch

a)
freiwillige Beiträge zu internationalen Organisationen, die im Bereich der Meerespolitik tätig sind;
b)
freiwillige Zusammenarbeit mit und Koordinierung zwischen internationalen Foren, Organisationen, Einrichtungen und Institutionen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, der „Agenda 2030” und anderer einschlägiger internationaler Übereinkünfte, Vereinbarungen und Partnerschaften;
c)
die Umsetzung von Meerespartnerschaften zwischen der Union und einschlägigen Akteuren der Meere;
d)
die Umsetzung der einschlägigen internationalen Übereinkünfte, Vereinbarungen und Instrumente, die darauf abzielen, eine bessere Meerespolitik zu fördern, sowie die Entwicklung von Maßnahmen, Programmen, Instrumenten und Kenntnissen, die sichere, gesicherte, saubere und nachhaltig bewirtschaftete Meere und Ozeane ermöglichen;
e)
die Durchführung der einschlägigen internationalen Übereinkünfte, Maßnahmen und Instrumente zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei;
f)
internationale Zusammenarbeit bei der Meeresforschung und im Zusammenhang mit Meeresdaten, sowie Entwicklung von Meeresforschung und -daten.

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