Artikel 55 VO (EU) 2021/1139

Formen der Unionsfinanzierung

(1) Aus dem EMFAF können Mittel in einer der in der Haushaltsordnung festgelegten Formen bereitgestellt werden, insbesondere über die Auftragsvergabe und Finanzhilfen nach Titel VII bzw. Titel VIII der genannten Verordnung. Ferner sind Finanzierungen in Form von Finanzierungsinstrumenten mit Mischfinanzierungsmaßnahmen gemäß Artikel 56 der vorliegenden Verordnung möglich.

(2) Die Evaluierung der Vorschläge für Finanzhilfen kann von unabhängigen Sachverständigen durchgeführt werden.

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