Artikel 58 VO (EU) 2021/1139
Überwachung im Rahmen der direkten und indirekten Mittelverwaltung
(1) Die Kommission verwendet die in Anhang I festgelegten Ergebnis- und Outputindikatoren zur Überwachung der Ergebnisse der Durchführung des EMFAF im Rahmen der direkten und indirekten Mittelverwaltung.
(2) Die Kommission erhebt gemäß Artikel 46 Absatz 3 Daten zu Vorhaben, die für eine Unterstützung im Rahmen der direkten und indirekten Mittelverwaltung ausgewählt wurden, einschließlich der Hauptmerkmale des Begünstigten und des Vorhabens.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.