Artikel 58 VO (EU) 2021/1139

Überwachung im Rahmen der direkten und indirekten Mittelverwaltung

(1) Die Kommission verwendet die in Anhang I festgelegten Ergebnis- und Outputindikatoren zur Überwachung der Ergebnisse der Durchführung des EMFAF im Rahmen der direkten und indirekten Mittelverwaltung.

(2) Die Kommission erhebt gemäß Artikel 46 Absatz 3 Daten zu Vorhaben, die für eine Unterstützung im Rahmen der direkten und indirekten Mittelverwaltung ausgewählt wurden, einschließlich der Hauptmerkmale des Begünstigten und des Vorhabens.

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