Artikel 57 VO (EU) 2021/1139
Evaluierung durch die Kommission
(1) Evaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können. Mit den Evaluierungen werden funktional unabhängige interne oder externe Sachverständige beauftragt.
(2) Die Zwischenevaluierung der Unterstützung nach Titel III erfolgt bis Ende 2024.
(3) Bis Ende 2031 wird ein abschließender Evaluierungsbericht über die Unterstützung nach Titel III vorbereitet.
(4) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die in den Absätzen 2 und 3 genannten Evaluierungsberichte.
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