Artikel 60 VO (EU) 2021/1139
Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
(1) Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Unionsmittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält.
(2) Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über den EMFAF, die gemäß dem EMFAF ergriffenen Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse durch. Mit den dem EMFAF zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese Prioritäten die in Artikel 3 genannten Prioritäten betreffen.
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