Artikel 61 VO (EU) 2021/1139

Förderfähige Stellen, Tätigkeiten und Kosten

(1) Die Förderfähigkeitskriterien der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels gelten zusätzlich zu den in Artikel 197 der Haushaltsordnung aufgeführten Kriterien.

(2) Förderfähig sind folgende Stellen:

a)
Rechtsträger mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland, die unter den in den Absätzen 3 und 4 dargelegten Bedingungen im Arbeitsprogramm aufgeführt sind;
b)
nach Unionsrecht gegründete Rechtsträger oder internationale Organisationen.

(3) Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland dürfen ausnahmsweise teilnehmen, wenn dies zur Erreichung der Ziele einer bestimmten Maßnahme erforderlich ist.

(4) Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland, das nicht mit dem Programm assoziiert ist, tragen die Kosten ihrer Teilnahme im Prinzip selbst.

(5) Gemäß Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung und abweichend von Artikel 193 Absatz 4 der genannten Verordnung können im Rahmen der vorliegenden Verordnung unterstützte Tätigkeiten und die zugrunde liegenden Kosten unter Berücksichtigung des verzögerten Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung und zur Sicherstellung der Kontinuität, wie im Finanzierungsbeschluss festgestellt, für einen begrenzten Zeitraum ab dem 1. Januar 2021 als förderfähig betrachtet werden, auch wenn die Tätigkeiten und Kosten bereits vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung durchgeführt wurden bzw. entstanden sind.

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