ANHANG III VO (EU) 2021/1139

SPEZIFISCHE BEIHILFEHÖCHSTSÄTZE IM RAHMEN DER GETEILTEN MITTELVERWALTUNG

ZEILENNUMMER SPEZIFISCHE VORHABENSKATEGORIE BEIHILFEHÖCHSTSATZ
1 Nach den Artikeln 17, 18 und 19 unterstützte Vorhaben 40 %
2 Folgende Vorhaben zur Umsetzung der Pflicht zur Anlandung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013:

Vorhaben zur Verbesserung der Größen- oder Artenselektivität von Fanggerät;

100 %

Vorhaben zur Verbesserung der Infrastruktur von Fischereihäfen, Auktionshallen, Anlandestellen und Fischereischutzhäfen zur Erleichterung der Anlandung und Lagerung unerwünschter Fänge;

75 %

Vorhaben zur Vereinfachung der Vermarktung von angelandeten unerwünschten Fängen aus kommerziell genutzten Beständen im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013

75 %
3 Vorhaben mit dem Ziel der Verbesserung der Gesundheits-, Sicherheits- und Arbeitsbedingungen an Bord von Fischereifahrzeugen, mit Ausnahme der nach Artikel 19 unterstützten Vorhaben 75 %
4 Vorhaben in Gebieten in äußerster Randlage 85 %
5 Vorhaben auf griechischen Inseln in Randlage und auf den kroatischen Inseln Dugi Otok, Vis, Mljet und Lastovo 85 %
6 Nach Artikel 22 unterstützte Vorhaben 85 %
7 Vorhaben mit Bezug zur kleinen Küstenfischerei 100 %
8 Vorhaben, bei denen der Begünstigte eine öffentliche Stelle oder ein Unternehmen ist, das gemäß Artikel 106 Absatz 2 AEUV mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut ist, sofern die Unterstützung für die Erbringung solcher Dienstleistungen gewährt wird 100 %
9 Vorhaben mit Bezug zu den Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 39 100 %
10 Nach den Artikeln 23 und 25 und im Rahmen von Priorität 4 unterstützte Vorhaben 100 %
11 Vorhaben in Zusammenhang mit der Gestaltung, Entwicklung, Überwachung, Bewertung und Verwaltung transparenter Systeme für den Austausch von Fangmöglichkeiten zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 100 %
12 Vorhaben im Zusammenhang mit den laufenden Kosten lokaler Aktionsgruppen 100 %
13

Nach Artikel 30 unterstützte Vorhaben, die mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:

i)
Sie sind von kollektivem Interesse;
ii)
sie haben einen kollektiven Begünstigten; oder
iii)
sie weisen, gegebenenfalls auf lokaler Ebene, innovative Aspekte auf, und gewährleisten den Zugang der Öffentlichkeit zu ihren Ergebnissen
100 %
14

Vorhaben, die nicht unter Zeile 13 fallen und alle der folgenden Kriterien erfüllen:

i)
Sie sind von kollektivem Interesse;
ii)
sie haben einen kollektiven Begünstigten;
iii)
sie weisen innovative Aspekte auf oder gewährleisten den Zugang der Öffentlichkeit zu ihren Ergebnissen
100 %
15 Vorhaben, die von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder Branchenverbänden durchgeführt werden 75 %
16 Finanzierungsinstrumente mit Ausnahme von Finanzierungsinstrumenten im Zusammenhang mit den in Zeile 1 genannten Vorhaben 100 %
17 von KMU umgesetzte Vorhaben zur Förderung nachhaltiger Aquakultur 60 %
18 Vorhaben zur Förderung innovativer Fischereierzeugnisse, -verfahren oder -ausrüstung 75 %
19 Vorhaben, die von Zusammenschlüssen von Fischern oder anderen kollektiven Begünstigten durchgeführt werden 60 %

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