Artikel 2 VO (EU) 2021/1189

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„ökologisches/biologisches heterogenes Material” eine pflanzliche Gesamtheit im Sinne von Artikel 3 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2018/848, die nach den Anforderungen von Artikel 3 Nummer 1 der genannten Verordnung erzeugt wird;
2.
„Elternmaterial” Pflanzenmaterial, dessen Kreuzung oder Vermehrung zu ökologischem/biologischem heterogenem Material geführt hat;
3.
„Kleinpackungen” Verpackungen, die Saatgut bis zu den in Anhang II vorgesehenen Höchstmengen enthalten.

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