Artikel 3 VO (EU) 2021/1189

Erzeugung und Vermarktung innerhalb der Union von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material

Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material darf in der Union nur erzeugt oder vermarktet werden, wenn alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:

1.
Es erfüllt die Anforderungen an:

a)
die Identität gemäß Artikel 5,
b)
die gesundheitliche und technische Reinheit und die Keimfähigkeit gemäß Artikel 6,
c)
die Verpackung und Kennzeichnung gemäß Artikel 7;

2.
die Beschreibung umfasst die Elemente gemäß Artikel 4;
3.
es unterliegt den amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 9;
4.
es wird von Unternehmern erzeugt oder vermarktet, die die Anforderungen an Informationen gemäß Artikel 8 erfüllen; und
5.
es wird in Übereinstimmung mit Artikel 10 erhalten.

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