Artikel 3 VO (EU) 2021/1189
Erzeugung und Vermarktung innerhalb der Union von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material
Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material darf in der Union nur erzeugt oder vermarktet werden, wenn alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:
- 1.
-
Es erfüllt die Anforderungen an:
- a)
- die Identität gemäß Artikel 5,
- b)
- die gesundheitliche und technische Reinheit und die Keimfähigkeit gemäß Artikel 6,
- c)
- die Verpackung und Kennzeichnung gemäß Artikel 7;
- 2.
- die Beschreibung umfasst die Elemente gemäß Artikel 4;
- 3.
- es unterliegt den amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 9;
- 4.
- es wird von Unternehmern erzeugt oder vermarktet, die die Anforderungen an Informationen gemäß Artikel 8 erfüllen; und
- 5.
- es wird in Übereinstimmung mit Artikel 10 erhalten.
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