Artikel 4 VO (EU) 2021/1189

Beschreibung des ökologischen/biologischen heterogenen Materials

(1) Die Beschreibung des ökologischen/biologischen heterogenen Materials umfasst jedes der folgenden Elemente:

a)
eine Beschreibung seiner Merkmale, einschließlich:

i)
der phänotypischen Charakterisierung der wesentlichen Merkmale, die dem Material gemeinsam sind, zusammen mit der Beschreibung der Heterogenität des Materials durch Charakterisierung der phänotypischen Vielfalt, die zwischen den einzelnen Vermehrungseinheiten zu beobachten ist;
ii)
der Dokumentation seiner relevanten Merkmale, einschließlich agronomischer Aspekte beispielsweise hinsichtlich Ertrag, Ertragsstabilität, Eignung für extensive Bewirtschaftungsformen, Leistung, Resistenz gegen abiotischen Stress, Krankheitsresistenz, Qualitätsparameter, Geschmack oder Farbe;
iii)
aller verfügbaren Ergebnisse von Prüfungen in Bezug auf die unter Ziffer ii genannten Merkmale;

b)
eine Beschreibung der Art der Technik, die für die Züchtungs- oder Erzeugungsmethode des ökologischen/biologischen heterogenen Materials eingesetzt wurde;
c)
eine Beschreibung des Elternmaterials, das für die Züchtung oder Erzeugung des ökologischen/biologischen heterogenen Materials verwendet wurde, und des eigenen Erzeugungskontrollprogramms, das der betreffende Unternehmer hinsichtlich der Praktiken gemäß Absatz 2 Buchstabe a und gegebenenfalls Absatz 2 Buchstabe c verwendet;
d)
eine Beschreibung der On-Farm-Bewirtschaftungs- und Auslesepraktiken in Bezug auf Absatz 2 Buchstabe b und gegebenenfalls des Elternmaterials in Bezug auf Absatz 2 Buchstabe c;
e)
einen Verweis auf das Land der Züchtung oder der Erzeugung mit Angaben zum Erzeugungsjahr und einer Beschreibung der Boden- und Klimaverhältnisse;

(2) das in Absatz 1 genannte Material kann durch eine der folgenden Techniken erzeugt werden:

a)
Kreuzung verschiedener Arten von Elternmaterial unter Verwendung von Kreuzungsprotokollen zur Erzeugung von vielfältigem ökologischem/biologischem heterogenem Material durch Zusammenführung der Nachkommenschaft, mehrmalige Wiederaussaat und natürliche und/oder menschliche Auslese des Bestands, sofern dieses Material ein hohes Maß an genetischer Vielfalt aufweist, was Artikel 3 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2018/848 entspricht;
b)
On-Farm-Bewirtschaftungspraktiken, einschließlich Auslese, Erstellung oder Erhaltung von Material, das gemäß Artikel 3 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2018/848 durch ein hohes Maß an genetischer Vielfalt gekennzeichnet ist;
c)
jede andere Technik zur Züchtung oder Erzeugung von ökologischem/biologischem heterogenem Material unter Berücksichtigung besonderer Vermehrungsmerkmale.

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