ANHANG III VO (EU) 2021/1236
EINSPRUCHSBEGRÜNDUNG (VERORDNUNG (EU) 2019/787)
Wichtiger Hinweis: Den Antragstellern wird empfohlen, keine personenbezogenen Daten (einschließlich Namen) und insbesondere keine personenbezogenen Kontaktdaten (z. B. personenbezogene Telefonnummern und E-Mail-Adressen) anzugeben. Alle in diesem Formular übermittelten personenbezogenen Daten werden gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(1)verarbeitet. Ist der Einspruch zulässig, so wird der Name des Einspruchsführers dem Antragsteller mitgeteilt, damit die geeigneten Konsultationen gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates(2)aufgenommen werden können. Die Datenschutzerklärung ist auf der Europa-Website abrufbar.
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1.
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Name des Erzeugnisses
[gemäß der Veröffentlichung im Amtsblatt] ...- 2.
- Bezugsangaben
[gemäß der Veröffentlichung im Amtsblatt] Bezugsnummer:... Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt:...- 3.
- Name des Einspruchsführers
[Mitgliedstaat, Drittland, in einem Drittland ansässige natürliche oder juristische Person] ...- 4.
- Kontaktdaten
Kontakt: Vereinigung/Organisation oder nationale Behörde: Dienststelle:... Anschrift: ... Telefon: + ... E-Mail-Adresse: ...- 5.
- Berechtigtes Interesse (für nationale Behörden nicht erforderlich)
[Fügen Sie bitte eine Erklärung bei, in der das berechtigte Interesse des Einspruchsführers dargelegt wird. Im Falle eines Einspruchs gegen einen Löschungsantrag ist die kommerzielle Verwendung des eingetragenen Namens zu belegen (Artikel 12 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU)2021/1235der Kommission(3)). Diese Anforderungen gelten nicht für nationale Behörden.]- 6.
- Einspruchsgründe
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- Der Antrag auf Eintragung, der Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung oder der Löschungsantrag ist mit den Vorschriften über geografische Angaben für Spirituosen nicht vereinbar, weil er gegen Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 22, 31 oder 32 der Verordnung (EU) 2019/787 und die auf deren Grundlage erlassenen Bestimmungen verstößt.
- ☐
- Der Antrag auf Eintragung oder der Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung ist mit den Vorschriften über geografische Angaben für Spirituosen nicht vereinbar, weil die Eintragung des vorgeschlagenen Namens gegen Artikel 34 oder 35 der Verordnung (EU) 2019/787 verstoßen würde.
- ☐
- Der Antrag auf Eintragung oder der Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung ist mit den Vorschriften über geografische Angaben für Spirituosen nicht vereinbar, weil sich die Eintragung der vorgeschlagenen geografischen Angabe nachteilig auf das Bestehen eines ganz oder teilweise gleichlautenden Namens oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken würde, die sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/787 bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Verkehr befinden.
- 7.
- Einzelheiten des Einspruchs
[Bitte liefern Sie hinreichende Gründe und Rechtfertigungen, Einzelheiten zum Sachverhalt, Argumente und Bemerkungen zur Unterstützung des Einspruchs. Gründet sich der Einspruch auf das Ansehen einer bestehenden älteren Marke (Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/787), so sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.]- 8.
- Verzeichnis der Antragsunterlagen [Bitte listen Sie die zur Unterstützung des Einspruchs übermittelten Unterlagen auf.]
- 9.
- Datum und Unterschrift
[Name:] [Dienststelle/Organisation:] [Anschrift:] [Telefon: +] [E-Mail-Adresse:] [Datum:] [Unterschrift:]Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
- (2)
Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1).
- (3)
Delegierte Verordnung (EU) 2021/1235 der Kommission vom 12. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften für Anträge auf Eintragung geografischer Angaben für Spirituosen, Änderungen der Produktspezifikation, die Löschung der Eintragung und das Register (ABl. L 270)
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