ANHANG VII VO (EU) 2021/1236
MITTEILUNG ÜBER DIE GENEHMIGUNG EINER VORÜBERGEHENDEN ÄNDERUNG (VERORDNUNG (EU) 2019/787)
Wichtiger Hinweis: Den Antragstellern wird empfohlen, keine personenbezogenen Daten (einschließlich Namen) und insbesondere keine personenbezogenen Kontaktdaten (z. B. personenbezogene Telefonnummern und E-Mail-Adressen) anzugeben. Alle in diesem Formular übermittelten personenbezogenen Daten werden gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(1)verarbeitet. Aus Gründen der Transparenz muss der Name des Absenders veröffentlicht werden. Die Datenschutzerklärung ist auf der Europa-Website abrufbar.
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1.
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Name des Erzeugnisses
[gemäß der Veröffentlichung im Amtsblatt]- 2.
- Drittland, zu dem das geografische Gebiet gehört
...- 3.
- Absender
[Einzelhersteller oder Herstellervereinigung mit einem berechtigten Interesse oder Behörden des Drittlands, zu dem das geografische Gebiet gehört (siehe Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates(2)).]- 4.
- Beschreibung der genehmigten Änderung(en)
[Bitte fügen Sie eine Beschreibung und Begründung der vorübergehenden Änderung(en) bei, einschließlich der Fundstelle der förmlichen Anerkennung der Naturkatastrophe bzw. der widrigen Witterungsverhältnisse durch die zuständigen Behörden oder der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen. Fügen Sie außerdem bitte eine Erklärung bei, in der erläutert wird, warum die Änderung(en) unter die Definition des Begriffs „vorübergehende Änderung” gemäß Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/787 fällt/fallen.]- 5.
- Anlagen
- 5.1.
- Antrag auf Genehmigung der vorübergehenden Änderung
- 5.2.
- Beschluss über die Genehmigung der vorübergehenden Änderung
- 5.3.
- Nachweis, dass die Änderung in dem Drittland anwendbar ist
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
- (2)
Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1).
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