Artikel 19 VO (EU) 2021/1248

Aufzeichnungen

(1) Alle Transaktionen mit Tierarzneimitteln — Eingang oder Lieferung — werden entweder in der Form von Einkaufs- bzw. Verkaufsrechnungen und Lieferscheinen oder in elektronischer Form aufgezeichnet.

(2) Zusätzlich zu den detaillierten Aufzeichnungen gemäß Artikel 101 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/6 enthalten Aufzeichnungen gegebenenfalls alle zusätzlichen Anforderungen, die im nationalen Recht festgelegt sind.

(3) Die Aufzeichnungen erfolgen zeitgleich mit der Durchführung der Tätigkeiten. Handschriftliche Aufzeichnungen sind in klarer, leserlicher und unauslöschlicher Handschrift verfasst.

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