Artikel 27 VO (EU) 2021/1248
Lieferung
(1) Jeder Lieferung wird ein elektronisches oder physisches Dokument beigefügt, das zusätzlich zu den Angaben gemäß Artikel 101 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/6 eine eindeutige Nummer zur Identifizierung des Lieferauftrags, die geltenden Transport- und Lagerbedingungen sowie zusätzliche Anforderungen nach nationalem Recht enthält.
(2) Elektronische oder physische Aufzeichnungen werden so geführt, dass der tatsächliche Lagerort des Tierarzneimittels jederzeit erkennbar ist.
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