Artikel 28 VO (EU) 2021/1248
Ausfuhr
(1) Bei der Ausfuhr von Tierarzneimitteln, für die weder die zuständige nationale Behörde noch gegebenenfalls die Kommission eine Zulassung gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2019/6 erteilt hat, treffen die Großhändler die notwendigen Vorkehrungen, damit diese Tierarzneimittel nicht auf den Unionsmarkt gelangen.
(2) Liefern die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Personen Tierarzneimittel an Personen in Drittländern, sorgen sie dafür, dass eine solche Lieferung nur an Personen erfolgt, die ermächtigt oder befugt sind, Tierarzneimittel zum Großhandelsvertrieb oder zur Abgabe an die Öffentlichkeit gemäß den anwendbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betreffenden Drittlandes zu erhalten.
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