Artikel 29 VO (EU) 2021/1248

Beschwerden

(1) Beschwerden werden in allen ursprünglich angegebenen Einzelheiten aufgezeichnet. Dabei wird nach Beschwerden über die Qualität des Tierarzneimittels und Beschwerden über den Großhandelsvertrieb unterschieden.

Von einer Beschwerde über die Qualität eines Tierarzneimittels und einen möglichen Produktmangel wird der Hersteller oder der Zulassungsinhaber umgehend in Kenntnis gesetzt.

Jeder Beschwerde über den Vertrieb eines Tierarzneimittels wird gründlich nachgegangen, um die Ursache oder den Grund der Beschwerde festzustellen.

(2) Für die Bearbeitung von Beschwerden wird eine Person benannt und es wird genügend Personal zu deren Unterstützung zur Verfügung gestellt.

(3) Wenn nötig, werden nach Untersuchung und Bewertung der Beschwerde geeignete Folgemaßnahmen ergriffen (einschließlich CAPA), zu denen erforderlichenfalls auch eine Meldung an die zuständigen nationalen Behörden gehören kann.

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