Artikel 34 VO (EU) 2021/1248
Pflichten des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer verfügt über angemessene Ausrüstungen, Verfahren, Fachkenntnis und Erfahrung sowie über fachkundiges Personal zur Durchführung der in Auftrag gegebenen Tätigkeiten und, falls für die Tätigkeit erforderlich, über angemessene Betriebsräume.
(2) Der Auftragnehmer vergibt die ihm im Rahmen des Vertrags übertragenen Aufgaben nur dann an eine dritte Partei weiter, wenn der Auftraggeber diese Vereinbarung zuvor bewertet und gutgeheißen hat und die Drittpartei entweder vom Auftraggeber oder vom Auftragnehmer auditiert worden ist. In der zwischen dem Auftragnehmer und einer dritten Partei getroffenen Vereinbarung ist festgelegt, dass die Informationen über den Großhandelsvertrieb ebenso zur Verfügung gestellt werden wie in dem ursprünglichen Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vorgesehen.
(3) Der Auftragnehmer führt keinerlei Tätigkeiten aus, die die Qualität der im Namen des Auftraggebers gehandhabten Tierarzneimittel beeinträchtigen könnten.
(4) Der Auftragnehmer leitet dem Auftraggeber gemäß den Anforderungen des Vertrags jede Information weiter, die einen Einfluss auf die Qualität des Tierarzneimittels haben könnte.
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