Artikel 38 VO (EU) 2021/1248

Behälter, Verpackung und Etikettierung

(1) Tierarzneimittel werden in Behältern transportiert, die keine negativen Auswirkungen auf die Qualität der Tierarzneimittel haben und einen angemessenen Schutz vor äußeren Einflüssen und Kontamination bieten.

(2) Die Wahl der Behälter und der Verpackung erfolgt nach

a)
den Lagerungs- und Transportanforderungen für die Tierarzneimittel;
b)
dem Platz, der für die Tierarzneimittelmenge benötigt wird;
c)
pharmazeutischer Form, einschließlich Arzneimittel-Vormischungen;
d)
den zu erwartenden äußeren Temperaturextremen;
e)
der zu erwartenden maximalen Transportdauer einschließlich Zwischenlagerung beim Zoll;
f)
dem Qualifikationsstatus der Verpackung;
g)
dem Validierungsstatus der Versandbehälter.

(3) Behälter sind mit Etiketten versehen, die ausreichende Informationen über die Handhabungs- und Lagerbedingungen sowie Vorsichtsmaßnahmen enthalten, damit sichergestellt ist, dass die Tierarzneimittel jederzeit korrekt gehandhabt werden und gesichert sind. Anhand der Behälter lassen sich ihr Inhalt und ihre Herkunft bestimmen.

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