Artikel 6 VO (EU) 2021/1248
Überprüfung und Überwachung durch die Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Personen richtet formelle Prozesse für eine regelmäßige Überprüfung des Qualitätssicherungssystems ein und setzt diese um.
(2) Die Überprüfung umfasst Folgendes:
- a)
- Messung des Erreichens der Ziele des Qualitätssicherungssystems;
- b)
-
Bewertung von:
- i)
- Leistungsindikatoren, die zur Überwachung der Wirksamkeit der im Qualitätssicherungssystem vorgesehenen Verfahren verwendet werden können, beispielsweise Beschwerden, Abweichungen, CAPA und Prozessänderungen,
- ii)
- Feedback über ausgelagerte Tätigkeiten,
- iii)
- Selbstbewertungsprozesse, einschließlich Risikobewertungen und Audits, sowie
- iv)
- Ergebnissen externer Bewertungen wie Inspektionen, Untersuchungsergebnissen und Kundenaudits;
- c)
- neu auftretende Regelungs-, Anleitungs- oder Qualitätsprobleme, die Auswirkungen auf das Qualitätssicherungssystem haben können;
- d)
- Innovationen, mit denen das Qualitätssicherungssystem verbessert werden könnte;
- e)
- Änderungen des Unternehmensumfeldes oder der Unternehmensziele.
(3) Die Ergebnisse jeder Überprüfung des Qualitätssicherungssystems durch das Management werden zeitnah dokumentiert und wirksam intern kommuniziert.
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