Artikel 7 VO (EU) 2021/1248
Qualitätsrisikomanagement
(1) Die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Personen wenden das Qualitätsrisikomanagement an.
(2) Mithilfe des Qualitätsrisikomanagements wird sichergestellt, dass die Bewertung der Risiken für die Qualität auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und Erfahrung mit den entsprechenden Prozessen beruht und letztlich den Schutz des behandelten Tieres bzw. der behandelten Gruppe von Tieren, der für das Tier und die Behandlung zuständigen Personen, des Verbrauchers eines der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieres und der Umwelt fördert.
(3) Der Detaillierungsgrad und die Dokumentation des Qualitätsrisikomanagementprozesses entsprechen dem Qualitätsrisikoniveau.
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