ANHANG III VO (EU) 2021/1338
ANHANG III
GEMEINSAME ANFORDERUNGEN AN ATM/ANS-ANBIETER
(Teil-ATM/ANS.OR)Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 wird wie folgt geändert:
- (1)
-
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
.
- (2)
-
Punkt ATM/ANS.OR.A.065 erhält folgende Fassung:
ATM/ANS.OR.A.065 Meldung von Ereignissen
- a)
- Im Rahmen ihres Managementsystems müssen ATM/ANS-Anbieter ein System sowohl zur freiwilligen Meldung von Ereignissen als auch zur Meldung meldepflichtiger Ereignisse einrichten und pflegen. ATM/ANS-Anbieter mit Sitz in einem Mitgliedstaat müssen sicherstellen, dass dieses System die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie der auf der Grundlage dieser Verordnungen erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erfüllt.
- b)
- Die ATM/ANS-Anbieter müssen der zuständigen Behörde und jeder anderen Organisation, die nach den Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dem der ATM/ANS-Anbieter seine Dienste erbringt, zu informieren ist, alle sicherheitsrelevanten Vorkommnisse oder Sachverhalte, die ein Luftfahrzeug, seine Insassen oder Dritte gefährden oder — bei Ausbleiben von Abhilfemaßnahmen oder bei Nichtbeachtung — gefährden könnten, sowie insbesondere jeden Unfall oder jede schwere Störung melden.
- c)
- Unbeschadet Buchstabe b muss der ATM/ANS-Anbieter der zuständigen Behörde und der Organisation, die für die Entwicklung und/oder Instandhaltung von ATM/ANS-Systemen und -Komponenten verantwortlich ist (sofern es sich nicht um den ATM/ABS-Anbieter handelt), alle Fehlfunktionen, technischen Mängel, Überschreitungen technischer Beschränkungen, Ereignisse oder sonstige Unregelmäßigkeiten, die die Sicherheit der Dienste gefährdet haben oder hätten gefährden können und nicht zu einem Unfall oder einer schweren Störung geführt haben, melden.
- d)
-
Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte müssen die Meldungen
- 1.
- so bald wie möglich vorgelegt werden, in jedem Fall jedoch innerhalb von 72 Stunden, nachdem der ATM/ANS-Anbieter Kenntnis der Vorkommnisse oder Sachverhalte erlangt hat, auf die sich die Meldungen beziehen, sofern außergewöhnliche Umstände dies nicht unmöglich machen;
- 2.
- in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise erfolgen;
- 3.
- alle dem ATM/ANS-Anbieter bekannten relevanten Informationen über den Sachverhalt enthalten.
- e)
-
Im Falle von ATM/ANS-Anbietern ohne Sitz in einem Mitgliedstaat müssen die Erstmeldungen meldepflichtiger Ereignisse
- 1.
- die Vertraulichkeit der Identität des Meldenden und der in der Meldung genannten Personen angemessen wahren;
- 2.
- so bald wie möglich vorgelegt werden, in jedem Fall jedoch innerhalb von 72 Stunden, nachdem der ATM/ANS-Anbieter Kenntnis der Vorkommnisse erlangt hat, sofern außergewöhnliche Umstände dies nicht unmöglich machen;
- 3.
- in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise erfolgen;
- 4.
- alle dem ATM/ANS-Anbieter bekannten relevanten Informationen über den Sachverhalt enthalten.
- f)
-
Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte muss die Organisation eine Folgemeldung mit Einzelheiten zu den Maßnahmen erstellen, mit denen sie ähnliche Ereignisse in der Zukunft zu verhindern gedenkt, sobald diese Maßnahmen bekannt sind. Diese Folgemeldung muss
- 1.
- den jeweiligen Stellen übermittelt werden, die die ursprüngliche Meldung nach den Buchstaben b und c erhalten haben, und
- 2.
- in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise erfolgen.
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