Artikel 2 VO (EU) 2021/1342
Überwachung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen
(1) Auf der Grundlage der Jahresberichte und unter Berücksichtigung aller sonstigen eingegangenen Informationen gewährleistet die Kommission eine angemessene Überwachung der Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die unter die Definition gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 fallen und in dem Verzeichnis aufgeführt sind, das im Wege einer gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 erlassenen Durchführungsverordnung erstellt wurde (im Folgenden „Kontrollbehörden und Kontrollstellen” ), indem sie deren Anerkennung regelmäßig überprüft. Hierzu kann die Kommission von den Mitgliedstaaten Unterstützung erbitten. Die Art der Überwachung der Kontrollbehörden und Kontrollstellen wird auf der Grundlage eines risikobasierten Ansatzes im Hinblick auf Verstöße festgelegt, wobei insbesondere die Menge der zertifizierten Erzeugnisse und ihre Ausfuhren in die Union sowie die Ergebnisse der regelmäßigen Evaluierung vor Ort, der Überwachung und der mehrjährigen Wiederbewertung ihrer Tätigkeiten durch eine Akkreditierungsstelle oder gegebenenfalls eine zuständige Behörde zu berücksichtigen sind.
(1a) Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle unterrichtet die Kommission rechtzeitig, spätestens jedoch innerhalb von 30 Kalendertagen, über Änderungen des Inhalts ihres technischen Dossiers.
(2) Bis zum 28. Februar jedes Jahres übermitteln die Kontrollbehörden und Kontrollstellen der Kommission einen Jahresbericht. In dem Jahresbericht werden die Informationen des technischen Dossiers, das im ursprünglichen Antrag auf Anerkennung enthalten ist, in der zuletzt geänderten Fassung aktualisiert. Der Bericht enthält mindestens Folgendes:
- a)
- eine Übersicht über die Tätigkeiten der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle in dem Drittland oder den Drittländern, für das bzw. die sie anerkannt wurde, einschließlich der Anzahl der betreffenden Unternehmer und Unternehmergruppen und der Art landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Lebensmittel, sortiert nach Kategorien und nach Zolltarifnummern gruppiert;
- b)
- jegliche Änderungen der Produktionsstandards in dem Drittland oder den Drittländern, für das bzw. die die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle anerkannt wurde, einschließlich einer Bewertung der Gleichwertigkeit dieser Standards mit den Produktionsvorschriften gemäß den Titeln III und IV der Verordnung (EG) Nr. 834/2007;
- c)
- jegliche Änderungen der Kontrollmaßnahmen in dem Drittland oder den Drittländern, für das bzw. die die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle anerkannt wurde, einschließlich einer Bewertung der Gleichwertigkeit mit den Kontrollen gemäß Titel V der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, und eine Bestätigung, dass diese Kontrollmaßnahmen fortlaufend und effektiv angewandt worden sind;
- d)
- eine Beschreibung der Kontrolltätigkeiten, die von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle im Vorjahr in dem Drittland oder den Drittländern, für das bzw. die sie anerkannt wurde, durchgeführt wurden, die erzielten Ergebnisse, die festgestellten Unregelmäßigkeiten und Verstöße und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen;
- e)
- jegliche Änderungen der Informationen des technischen Dossiers, das mit dem ursprünglichen Antrag auf Anerkennung übermittelt wurde, und dessen aktualisierte Fassungen;
- f)
- eine Kopie des letzten Bewertungsberichts der Akkreditierungsstelle oder gegebenenfalls einer zuständigen Behörde, der die Ergebnisse der regelmäßigen Evaluierung vor Ort, der Überwachung und der mehrjährigen Wiederbewertung der Tätigkeiten der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle in dem Drittland oder den Drittländern, für das bzw. die sie anerkannt wurde, enthält. Mit diesem Bewertungsbericht wird bestätigt, dass die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle hinsichtlich ihrer Befähigung, die für ihre Anerkennung durch die Kommission erforderlichen Bedingungen zu erfüllen, in zufriedenstellender Weise bewertet wurde, und dass sie ihre Tätigkeiten tatsächlich gemäß diesen Bedingungen durchgeführt hat. Darüber hinaus muss der Bewertungsbericht die Gleichwertigkeit der Produktionsstandards und der Kontrollmaßnahmen gemäß den Buchstaben b und c nachweisen und bestätigen;
- g)
- die Website, auf der das Verzeichnis der unter das Kontrollsystem fallenden Unternehmer in einer Amtssprache der Union eingesehen werden kann, sowie eine Kontaktstelle, bei der Informationen über ihren Zertifizierungsstatus und die betreffenden Erzeugniskategorien sowie die Unternehmer und Erzeugnisse, für die die Zertifizierungen ausgesetzt oder zurückgezogen worden sind, jederzeit verfügbar sind;
- h)
- sonstige Informationen, die von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle für relevant erachtet werden.
Der Jahresbericht und alle von der Kommission erbetenen zusätzlichen Informationen über den Jahresbericht sind über OFIS zu übermitteln.
(3) Die Kommission kann jederzeit weitere Informationen von den Kontrollbehörden und Kontrollstellen anfordern, auch in Bezug auf den Jahresbericht. Diese zusätzlichen Informationen werden in elektronischer Form übermittelt.
(4) Die Kommission kann bei den Kontrollbehörden und Kontrollstellen risikobasierte Prüfungen vor Ort organisieren, um die Qualität und die Wirksamkeit der von der jeweiligen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle durchgeführten Kontrollen zu bewerten. Diese Prüfungen können mit der zuständigen Akkreditierungsstelle abgestimmt werden. Die Kommission kann bei diesen Prüfungen vor Ort von unabhängigen Sachverständigen begleitet werden.
Die Kommission kann weitere Informationen anfordern, einschließlich der Vorlage eines oder mehrerer Berichte über Ad-hoc-Prüfungen vor Ort, die durch von ihr benannte unabhängige Sachverständige erstellt wurden.
Die Prüfungen vor Ort können Folgendes umfassen:
- a)
- einen Besuch der Büros oder Räumlichkeiten der Kontrollbehörden und Kontrollstellen, ihrer ausgelagerten Dienste und der ihrer Kontrolle unterliegenden Unternehmer oder Unternehmergruppen, in der Union und in Drittländern;
- b)
- eine Dokumentenprüfung der einschlägigen Unterlagen, in denen Struktur, Arbeitsweise und Qualitätsmanagement der Kontrollbehörden oder Kontrollstellen beschrieben werden;
- c)
- eine Dokumentenprüfung der Personalakten, einschließlich des Nachweises der Kompetenzen des Personals, Schulungsaufzeichnungen, Erklärungen zu Interessenkonflikten und Aufzeichnungen über die Beurteilung und Beaufsichtigung des Personals;
- d)
- eine Überprüfung der Akten der Unternehmer oder Unternehmergruppen, um die Weiterverfolgung von Verstößen und Beschwerden, die Mindesthäufigkeit der Kontrollen, die Anwendung eines risikobasierten Ansatzes bei der Durchführung von Inspektionen, die Durchführung von Folgebesuchen und Besuchen ohne Vorankündigung, die Probenahmeregelung und den Informationsaustausch mit anderen Kontrollstellen und Kontrollbehörden zu überprüfen;
- e)
- ein Überprüfungsaudit, bei dem es sich um die Inspektion von Unternehmern oder Unternehmergruppen handelt, um die Einhaltung der Standardverfahren zur Kontrolle und Risikobewertung durch die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zu verifizieren und deren Wirksamkeit zu überprüfen, wobei die Entwicklung der Situation der Unternehmer seit der letzten Inspektion durch die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zu berücksichtigen ist;
- f)
- ein Witness-Audit, bei dem die Ausführung der von einem Inspektor der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle durchgeführten physischen Inspektion vor Ort bewertet wird.
(5) Zur Vorbereitung der Prüfungen vor Ort bei den Kontrollbehörden und Kontrollstellen kann die Kommission von den Kontrollstellen und Kontrollbehörden Informationen anfordern. Diese Informationen müssen innerhalb einer von der Kommission festzusetzenden Frist übermittelt werden.
(6) Hat die Kommission eine Mitteilung eines Mitgliedstaats erhalten, in der sie über einen begründeten Verdacht auf eine Unregelmäßigkeit oder einen Verstoß in Bezug auf die Konformität von eingeführten ökologischen/biologischen Erzeugnissen mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und den Produktionsstandards und Kontrollmaßnahmen, die auf der Grundlage der vorgenommenen Bewertung als gleichwertig anerkannt wurden, unterrichtet wird, teilt sie dies der Kontrollbehörde bzw. Kontrollstelle mit. Die Kontrollbehörde bzw. Kontrollstelle untersucht den Ursprung der mutmaßlichen Unregelmäßigkeit oder des mutmaßlichen Verstoßes und informiert die Kommission und den betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Mitteilung der Kommission unter Verwendung des Musters in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 über das Ergebnis der Untersuchung und die von der Kontrollbehörde bzw. Kontrollstelle ergriffenen Maßnahmen, die gegebenenfalls auch Prüfungen vor Ort bei Unternehmern umfassen können.
(7) Vor der Zertifizierung eines neuen Unternehmers oder einer neuen Unternehmergruppe vergewissert sich die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, dass der Unternehmer oder die Unternehmergruppe im Falle, dass seine bzw. ihre Zertifizierung in den letzten zwei Jahren von der zuvor für ihn bzw. sie zuständigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle ausgesetzt oder entzogen wurde, die von dieser Kontrollbehörde oder Kontrollstelle festgestellten Nichtkonformitäten behoben hat oder dabei ist, diese zu beheben. Kann sich die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle nicht vergewissern, dass die Nichtkonformitäten behoben wurden oder werden, so zertifiziert sie den Unternehmer oder die Unternehmergruppe nicht.
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