Artikel 3 VO (EU) 2021/1342

Überprüfung der Anerkennung von Drittländern

Im Rahmen ihrer regelmäßigen Überprüfung der Anerkennung von Drittländern gemäß Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 wendet die Kommission die folgenden Vorschriften an und ändert das Verzeichnis der Drittländer gemäß Artikel 48 Absatz 3 der genannten Verordnung entsprechend:

a)
Die Kommission kann die Spezifikationen in dem Verzeichnis auf der Grundlage der eingegangenen Informationen jederzeit ändern;
b)
die Kommission kann den Eintrag eines Drittlands im Verzeichnis entweder auf der Grundlage der erhaltenen Informationen oder in dem Fall aussetzen, dass ein Drittland keine ausreichenden angeforderten Informationen vorgelegt oder einer Prüfung vor Ort nicht zugestimmt hat;
c)
die Kommission setzt den Eintrag eines Drittlands im Verzeichnis aus, wenn das Drittland im Anschluss an ein Ersuchen der Kommission innerhalb einer Frist, die von der Kommission entsprechend der Schwere des Problems festzulegen ist und die mindestens 30 Tage betragen muss, keine angemessenen und rechtzeitigen Abhilfemaßnahmen ergreift;
d)
die Kommission kann den Eintrag eines Drittlands aus dem Verzeichnis in folgenden Fällen streichen:

i)
Das Drittland übermittelt den Jahresbericht gemäß Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung nicht rechtzeitig;
ii)
die Angaben in diesem Jahresbericht sind unvollständig;
iii)
im Anschluss an ein Ersuchen der Kommission hält das Drittland innerhalb einer Frist, die von der Kommission entsprechend der Schwere des Problems festzulegen ist und die mindestens 30 Tage betragen muss, die Informationen im Zusammenhang mit seinem technischen Dossier oder seinem Kontrollsystem nicht zur Verfügung oder übermittelt nicht alle diese Informationen; oder
iv)
im Anschluss an ein Ersuchen der Kommission stimmt das Drittland einer Prüfung vor Ort nicht zu oder eine Prüfung vor Ort fällt wegen systematischen Versagens der Kontrollmaßnahmen negativ aus; oder
v)
in jeder anderen Situation, in der die Gefahr besteht, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher hinsichtlich der wahren Beschaffenheit der von dem Drittland zertifizierten Erzeugnisse in die Irre geführt werden.

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