Artikel 4 VO (EU) 2021/1342

Überprüfung der Anerkennung der Kontrollbehörden und Kontrollstellen

(1) Im Rahmen ihrer regelmäßigen Überprüfung der Anerkennung der Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung wendet die Kommission die folgenden Vorschriften an und ändert das Verzeichnis der Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 entsprechend:

a)
Die Kommission kann die Spezifikationen zu einer Kontrollbehörde oder Kontrollstelle in dem Verzeichnis auf der Grundlage der eingegangenen Informationen jederzeit ändern;
b)
die Kommission kann den Eintrag einer Kontrollbehörde oder Kontrollstelle im Verzeichnis entweder auf der Grundlage der erhaltenen Informationen oder in dem Fall aussetzen, dass die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle innerhalb eines Zeitraums, der von der Kommission unter Berücksichtigung der Schwere des Problems festgesetzt wird und nicht weniger als 30 Tage betragen darf, die angeforderten Informationen nicht in hinreichendem Maße vorgelegt oder einer Prüfung vor Ort nicht zugestimmt hat;
c)
die Kommission setzt den Eintrag einer Kontrollbehörde oder Kontrollstelle im Verzeichnis aus, wenn die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle im Anschluss an ein Ersuchen der Kommission innerhalb einer Frist, die von der Kommission entsprechend der Schwere des Problems festzulegen ist und die mindestens 30 Tage betragen muss, keine angemessenen und rechtzeitigen Abhilfemaßnahmen ergreift;
d)
die Kommission streicht den Eintrag einer Kontrollbehörde oder Kontrollstelle aus dem Verzeichnis in folgenden Fällen:

i)
Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle übermittelt den Jahresbericht gemäß Artikel 2 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung nicht rechtzeitig;
ii)
die Angaben in dem Jahresbericht sind unvollständig;
iii)
die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle hält nicht alle Informationen im Zusammenhang mit ihrem technischen Dossier oder ihrem Kontrollsystem zur Verfügung oder übermittelt diese nicht nach Aufforderung durch die Kommission innerhalb eines Zeitraums, der von der Kommission unter Berücksichtigung der Schwere des Problems festgesetzt wird und nicht weniger als 30 Tage betragen darf, oder gemäß Artikel 2 Absatz 1a;
iv)
die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle hält die Informationen über die Untersuchungen eines Verstoßes nicht zur Verfügung oder übermittelt diese nicht;
v)
die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle ergreift keine angemessenen Abhilfemaßnahmen gegen festgestellte Unregelmäßigkeiten und Verstöße;
vi)
die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle stimmt einer Prüfung vor Ort nach Aufforderung durch die Kommission nicht zu oder übermittelt nicht alle gemäß Artikel 2 Absatz 5 angeforderten Informationen, oder eine Prüfung vor Ort fällt wegen systematischen Versagens der Kontrollmaßnahmen negativ aus; oder
vii)
in jeder anderen Situation, in der die Gefahr besteht, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher hinsichtlich der wahren Beschaffenheit der von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zertifizierten Erzeugnisse in die Irre geführt werden.

(2) Vor einer Streichung gemäß Absatz 1 Buchstabe d fordert die Kommission die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle auf, innerhalb einer Frist, die von der Kommission entsprechend der Schwere des Problems festzulegen ist und die mindestens 30 Tage betragen muss, für die in dem genannten Buchstaben aufgeführte Situationen Abhilfe zu schaffen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.