Artikel 4a VO (EU) 2021/1342

Unterstützung durch die Mitgliedstaaten bei der Überwachung

(1) Für die Zwecke der Überprüfung der Anerkennung von Drittländern gemäß Artikel 3 wird die Kommission, wenn sie die Mitgliedstaaten um Unterstützung ersucht, von zwei Mitgliedstaaten unterstützt, die als gemeinsame Berichterstatter an der Prüfung des Jahresberichts und aller sonstigen erhaltenen Informationen sowie an der Bewertung der operativen Leistung der Drittländer mitwirken.

(2) Für die Zwecke der Überprüfung der Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß Artikel 2 wird die Kommission, wenn sie die Mitgliedstaaten um Unterstützung ersucht, von zwei Mitgliedstaaten unterstützt, die als gemeinsame Berichterstatter an der Prüfung des Jahresberichts und aller sonstigen erhaltenen Informationen sowie an der Bewertung der operativen Leistung der Kontrollbehörden und Kontrollstellen mitwirken.

(3) Die Kommission kann die Ersuchen um Unterstützung gemäß den Absätzen 1 und 2 nach Anzahl der Stimmen jedes Mitgliedstaats im Ausschuss für ökologische/biologische Produktion auf die Mitgliedstaaten aufteilen.

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