Artikel 1 VO (EU) 2021/1423
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für den Austausch von Informationen über Versagungen von Genehmigungen gemäß den Artikeln 9 und 10 der Richtlinie (EU) 2021/555 aus Gründen der Sicherheit oder der Zuverlässigkeit der betreffenden Person mittels des in Artikel 18 Absatz 5 der Richtlinie genannten Systems.
Eine Versagung fällt nur dann in den Anwendungsbereich dieser Verordnung, wenn die Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung, durch die die betreffende Person vom Erwerb oder Besitz einer Feuerwaffe ausgeschlossen wurde (in dieser Verordnung „Entscheidung über eine Versagung” genannt), am oder nach dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung getroffen wurde.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.