Artikel 1 VO (EU) 2021/1698
Vorschriften gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) 2018/848
(1) Eine Kontrollbehörde oder Kontrollstelle übermittelt den Antrag auf Anerkennung gemäß Artikel 46 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/848 unter Verwendung des von der Kommission zur Verfügung gestellten Musters. Nur vollständige Anträge werden berücksichtigt.
(2) Das technische Dossier gemäß Artikel 46 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/848 muss folgende Angaben in einer der Amtssprachen der Union enthalten:
- a)
-
folgende Angaben zur Kontrollbehörde oder Kontrollstelle:
- i)
- Name;
- ii)
- postalische Anschrift;
- iii)
- Telefonnummer;
- iv)
- E-Mail-Adresse;
- v)
- bei Kontrollstellen den Namen ihrer Akkreditierungsstelle;
- b)
- eine Übersicht über die beabsichtigten Maßnahmen der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle in dem betreffenden Drittland oder den betreffenden Drittländern, einschließlich der Angabe der ökologischen/biologischen Erzeugnisse zusammen mit ihren Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(1), aufgeschlüsselt nach Kategorien von Erzeugnissen gemäß Artikel 35 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/848, die gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2018/848 im ersten Jahr der Tätigkeit nach der Anerkennung durch die Kommission in die Union eingeführt werden sollen;
- c)
-
eine Beschreibung der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle in Bezug auf:
- i)
- ihre Struktur und Größe;
- ii)
- ihr IT-Managementsystem;
- iii)
- ggf. ihre Zweigstellen;
- iv)
- die Art der Tätigkeiten, einschließlich gegebenenfalls delegierter Tätigkeiten;
- v)
- ihr Organigramm;
- vi)
- ihr Qualitätsmanagement;
- d)
- die Bescheinigungsverfahren, insbesondere für die Erteilung oder Ablehnung, Aussetzung oder Rücknahme der Bescheinigung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2018/848;
- e)
- die Übersetzung der Produktionsvorschriften und Kontrollmaßnahmen der Verordnung (EU) 2018/848 und der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte in Sprachen, denen die unter Vertrag stehenden Unternehmer in den Drittländern, für die die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle eine Anerkennung beantragt, mächtig sind;
- f)
- die Unterlagen, mit denen nachgewiesen wird, dass die Kriterien gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 erfüllt sind, insbesondere eine Kopie der von der Akkreditierungsstelle ausgestellten Akkreditierungsurkunde, die alle Erzeugniskategorien abdeckt, für die eine Anerkennung beantragt wird;
- g)
- die Verfahren, wobei die Funktionsweise und Umsetzung der gemäß der vorliegenden Verordnung zu erlassenden Kontrollmaßnahmen im Einzelnen beschrieben werden, gegebenenfalls einschließlich der Kontrollspezifikationen für die Unternehmergruppe;
- h)
- einen Katalog von Maßnahmen, die bei festgestellten Verstößen gemäß Artikel 22 der vorliegenden Verordnung zu ergreifen sind;
- i)
-
eine Kopie des letzten Bewertungsberichts gemäß Artikel 46 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848, der von der Akkreditierungsstelle oder gegebenenfalls von der zuständigen Behörde erstellt wurde und die Angaben gemäß Anhang I Teil A der vorliegenden Verordnung enthält, einschließlich eines Berichts über ein Witness Audit, das innerhalb von zwei Jahren vor Einreichung des Anerkennungsantrags durchgeführt wurde. Abweichend davon kann sich bei Anerkennungsanträgen, die vor dem 31. Dezember 2024 gestellt werden, der Bericht über ein Witness Audit auf ein innerhalb der drei Jahre vor der Einreichung des Anerkennungsantrags durchgeführtes Witness Audit beziehen. Mit dem Bewertungsbericht wird garantiert, dass
- i)
- die Fähigkeit der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle sicherzustellen, dass aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse die Anforderungen gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a, Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c sowie gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 erfüllen, als zufriedenstellend bewertet wurde;
- ii)
- die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle in jedem Drittland, für das sie die Anerkennung beantragt, über die Kapazitäten und Kompetenzen verfügt, um die Kontrollanforderungen wirksam umzusetzen und die Kriterien gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 und gemäß der vorliegenden Verordnung zu erfüllen;
- j)
- den Nachweis, dass die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands ihre Tätigkeiten und ihre Verpflichtung mitgeteilt hat, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, die ihr von den Behörden des betreffenden Drittlands auferlegt werden;
- k)
- eine Internetadresse, deren Inhalt in mindestens einer der Amtssprachen der Union zur Verfügung steht und auch für die unter Vertrag stehenden Unternehmer verständlich ist, und unter der das in Artikel 17 Buchstabe a dieser Verordnung genannte Verzeichnis zu finden ist;
- l)
- die Verpflichtung der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, von der Kommission benannten unabhängigen Sachverständigen Zugang zu allen ihren Büros und Einrichtungen zu gewähren und alle Informationen im Zusammenhang mit ihren Kontrolltätigkeiten in dem betreffenden Drittland zur Verfügung zu halten und zu übermitteln;
- m)
- eine Erklärung der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, dass ihr in den 24 Monaten vor ihrem Antrag auf Anerkennung für das Drittland und/oder die Erzeugniskategorie, für das bzw. die sie eine Anerkennung beantragt, keine Anerkennung von der Kommission entzogen oder von einer Akkreditierungsstelle zurückgenommen oder ausgesetzt wurde. Diese Anforderung gilt nicht im Falle einer Rücknahme gemäß Artikel 46 Absatz 2a Buchstabe k der Verordnung (EU) 2018/848;
- n)
- alle sonstigen Informationen, die von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle oder der Akkreditierungsstelle für relevant erachtet werden.
(3) Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle stellt der Kommission zum Zwecke ihrer Anerkennung angeforderte weitere Informationen zur Verfügung.
(4) Stellt die Kommission fest, dass die gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 vorgelegten Informationen unvollständig, veraltet oder nicht zufriedenstellend sind, so weist sie den Antrag auf Anerkennung ab.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
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