Artikel 2 VO (EU) 2021/1698
Ausweitung des Geltungsbereichs der Anerkennung
Eine gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannte Kontrollbehörde oder Kontrollstelle kann unter Verwendung des von der Kommission zur Verfügung gestellten Musters einen Antrag auf Ausweitung des Geltungsbereichs ihrer Anerkennung auf ein zusätzliches Drittland oder auf eine zusätzliche Erzeugniskategorie beantragen.
Der Antrag auf Ausweitung des Geltungsbereichs der Anerkennung umfasst eine Aktualisierung der einschlägigen Teile des technischen Dossiers gemäß Artikel 1 Absatz 2 mit den entsprechenden Informationen über das zusätzliche Drittland oder die zusätzliche Erzeugniskategorie, das bzw. die Gegenstand der Ausweitung des Geltungsbereichs ist.
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