Artikel 3 VO (EU) 2021/1698

Allgemeine Vorschriften für die Überwachung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen

(1) Die Überwachungstätigkeiten der Kommission in Bezug auf gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannte Kontrollbehörden und Kontrollstellen konzentrieren sich auf die Bewertung der operativen Leistung der Kontrollbehörden und Kontrollstellen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Arbeit der Akkreditierungsstellen gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d der genannten Verordnung.

(2) Die Intensität und Häufigkeit der von der Kommission durchgeführten Überwachungstätigkeiten werden entsprechend dem Risiko von Verstößen gemäß Artikel 46 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/848 angepasst.

(3) Gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannte Kontrollbehörden und Kontrollstellen müssen ihre Fähigkeit aufrechterhalten, die Bedingungen und Kriterien gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a, Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c sowie Artikel 46 Absatz 2 der genannten Verordnung entsprechend dem technischen Dossier zum Zeitpunkt ihrer Anerkennung zu erfüllen. Sie müssen ferner die Kapazitäten und Kompetenzen zur Umsetzung der Kontrollanforderungen, Bedingungen und Maßnahmen gemäß Artikel 46 Absätze 2 und 6 der Verordnung (EU) 2018/848 und der vorliegenden Verordnung aufrechterhalten.

Zu diesem Zweck weisen sie Folgendes nach:

a)
die wirksame Durchführung ihre Tätigkeiten gemäß den in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen und Kriterien und
b)
die Einhaltung ihrer Ablaufverfahren und die Wirksamkeit ihrer Kontrollmaßnahmen.

(3a) Innerhalb von zwei Jahren nach der erstmaligen Anerkennung oder der Ausweitung des Geltungsbereichs der Anerkennung auf eine neue Erzeugniskategorie gemäß Artikel 2 legt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle einen neuen Bericht über ein neues Witness Audit vor, das gemäß Anhang I Teil B Abschnitte 1 und 2 für die Erzeugniskategorien durchgeführt wurde, für die sie anerkannt wurde oder für die der Geltungsbereich der Anerkennung ausgeweitet wurde.

(4) Für die Zwecke des Jahresberichts stellen die Kontrollstellen sicher, dass Witness Audits gemäß Anhang I Teil B Abschnitte 1 und 2 dieser Verordnung und den folgenden Vorschriften durchgeführt werden:

a)
der Zeitraum zwischen zwei Witness Audits darf vier Jahre ab dem Zeitpunkt des ersten Witness Audits, das nach der erstmaligen Anerkennung oder der erstmaligen Ausweitung des Geltungsbereichs auf eine neue Erzeugniskategorie durchgeführt wurde, nicht überschreiten;
b)
die Anzahl der für den Antrag auf erstmalige Anerkennung durchgeführten Witness Audits wird bei der Berechnung der Gesamtzahl der während des unter Buchstabe a genannten Zeitraums von vier Jahren durchzuführenden Witness Audits nicht berücksichtigt;
c)
ein zusätzliches Witness Audit wird durchgeführt:

i)
alle zwei Jahre in den Drittländern, in denen ein in Artikel 8 genanntes Erzeugnis mit hohem Risiko erzeugt oder verarbeitet wird;
ii)
bei jedem 10. anerkannten Drittland. Dieses zusätzliche Witness Audit wird innerhalb von vier Jahren durchgeführt;

d)
auf Ersuchen der Kommission oder der Akkreditierungsstelle werden auf der Grundlage einer Risikoanalyse insbesondere der folgenden Faktoren weitere Witness Audits durchgeführt:

i)
Anzahl der Inspektoren;
ii)
Anzahl der Unternehmer;
iii)
Art der von den Unternehmern durchgeführten Tätigkeiten;
iv)
Anzahl der von der Akkreditierungsstelle durchgeführten Witness Audits;
v)
Unregelmäßigkeiten bezüglich der Kontrollstellen;
vi)
Anzahl der zertifizierten Unternehmergruppen und deren Größe;
vii)
kritische Feststellungen zu den Kontrollstellen oder dem/den jeweiligen Inspektor/en;
viii)
Art der Erzeugnisse und Betrugsrisiko;
ix)
Feedback der Kommission auf der Grundlage des vorherigen Jahresberichts der Kontrollstelle;
x)
Verdacht auf Betrug durch Unternehmer.
xi)
Menge der aus einem Drittland in die Union eingeführten Erzeugnisse und Tätigkeit der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle in anerkannten Drittländern.

(5) Die Kontrollbehörden und Kontrollstellen legen auf Verlangen der Kommission Unterlagen zu ihrem Risikoanalyseverfahren vor.

(6) Zur Überwachung der von der Kommission anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen kann die Kommission von zwei Mitgliedstaaten unterstützt werden, die bei der Prüfung des von den Kontrollbehörden und Kontrollstellen zur erstmaligen Anerkennung oder zur Ausweitung des Geltungsbereichs ihrer Anerkennung übermittelten technischen Dossiers, bei der Verwaltung und Überprüfung des Verzeichnisses der anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen und bei der Bewertung der operativen Leistung, einschließlich der Jahresberichte, der Kontrollbehörden und Kontrollstellen als Mitberichterstatter fungieren.

(7) Die Kommission kann die Anträge nach Anzahl der Stimmen jedes Mitgliedstaats im Ausschuss für ökologische/biologische Produktion auf die Mitgliedstaaten aufteilen.

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