Artikel 4 VO (EU) 2021/1698
Jahresbericht
Bis zum 28. Februar eines jeden Jahres übermittelt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle der Kommission einen Jahresbericht.
Dieser Jahresbericht enthält die Tätigkeiten der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle im vorangegangenen Jahr gemäß Anhang II.
Er ist in einer der Amtssprachen der Union und in englischer Sprache vorzulegen, wenn es sich bei der gewählten Amtssprache nicht um Englisch handelt.
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