Artikel 5 VO (EU) 2021/1698
Prüfungen und Audits vor Ort
(1) Die Kommission organisiert bei den Kontrollbehörden und Kontrollstellen regelmäßig risikobasierte Prüfungen und/oder Audits vor Ort, um die Qualität und Wirksamkeit der von jeder Kontrollbehörde oder Kontrollstelle durchgeführten Kontrollen zu bewerten. Diese Prüfungen und Audits können mit der zuständigen Akkreditierungsstelle abgestimmt werden. Die Kommission kann bei diesen Prüfungen und Audits vor Ort von unabhängigen Sachverständigen begleitet werden.
(2) Die Kommission kann weitere Informationen anfordern, einschließlich der Vorlage eines oder mehrerer Berichte über Ad-hoc-Prüfungen vor Ort, die durch von ihr benannte unabhängige Sachverständige erstellt wurden.
(3) Die Prüfungen und Audits vor Ort können Folgendes umfassen:
- a)
- einen Besuch der Büros oder Räumlichkeiten der Kontrollbehörden und Kontrollstellen, ihrer ausgelagerten Dienste und der ihrer Kontrolle unterliegenden Unternehmer oder Unternehmergruppen, in der Union und in Drittländern;
- b)
- eine Dokumentenprüfung der einschlägigen Unterlagen, in denen Struktur, Arbeitsweise und Qualitätsmanagement der Kontrollbehörden oder Kontrollstellen beschrieben werden;
- c)
- eine Dokumentenprüfung der Personalakten, einschließlich des Nachweises ihrer Kompetenzen, Schulungsaufzeichnungen, Erklärungen zu Interessenkonflikten und Aufzeichnungen über die Beurteilung und Beaufsichtigung des Personals;
- d)
- eine Überprüfung der Akten der Unternehmer oder Unternehmergruppen, um die Weiterverfolgung von Verstößen und Beschwerden, die Mindesthäufigkeit der Kontrollen, die Anwendung eines risikobasierten Ansatzes bei der Durchführung von Inspektionen, die Durchführung von Folgebesuchen und Besuchen ohne Vorankündigung, die Probenahmeregelung und den Informationsaustausch mit anderen Kontrollstellen und Kontrollbehörden zu überprüfen;
- e)
- ein Überprüfungsaudit, bei dem es sich um die Inspektion von Unternehmern oder Unternehmergruppen handelt, um die Einhaltung der Standardverfahren zur Kontrolle und Risikobewertung durch die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zu verifizieren und deren Wirksamkeit zu überprüfen, wobei die Entwicklung der Situation der Unternehmer seit der letzten Inspektion durch die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zu berücksichtigen ist;
- f)
- ein Witness Audit, bei dem die Ausführung der von einem Inspektor der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle durchgeführten physischen Inspektion vor Ort bewertet wird.
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