Artikel 6 VO (EU) 2021/1698
Rückverfolgbarkeitsprüfungen
Die Kommission kann bei Erzeugnissen oder Sendungen, die in den Geltungsbereich der Anerkennung einer gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannten Kontrollbehörde oder Kontrollstelle fallen, Rückverfolgbarkeitsprüfungen durchführen.
Zur Rückverfolgung der Zutaten oder Produktionsphasen eines ökologischen/biologischen Erzeugnisses kann die Kommission Informationen von den zuständigen Behörden oder von Kontrollbehörden oder Kontrollstellen anfordern, die an der Kontrolle der unter ihre Aufsicht fallenden Erzeugnisse beteiligt sind.
Die Kommission kann Rückverfolgbarkeitsprüfungen auf der Grundlage der von ihr durchgeführten jährlichen Risikobewertung, der bei der Kommission oder den Mitgliedstaaten eingegangenen Beschwerden oder nach dem Zufallsprinzip durchführen.
Die Kommission führt die Rückverfolgbarkeitsprüfungen innerhalb eines von ihr festgelegten Zeitrahmens durch, der den jeweils beteiligten zuständigen Behörden, Kontrollbehörden und Kontrollstellen rechtzeitig mitgeteilt wird.
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