Artikel 14 VO (EU) 2021/1698

Schriftliche Aufzeichnungen über Kontrollen

(1) Die Kontrollbehörden und Kontrollstellen erstellen schriftliche Aufzeichnungen über jede Kontrolle, die sie durchführen, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/848 zu überprüfen. Diese Aufzeichnungen können in Papierform oder elektronischer Form erfolgen. Die Kontrollbehörden und Kontrollstellen bewahren diese Aufzeichnungen für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Tag der Entscheidung über die Zertifizierung durch die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle auf.

Diese Aufzeichnungen enthalten insbesondere Folgendes:

a)
Beschreibung des Zwecks der Kontrollen;
b)
angewandte Kontrollmethoden und -techniken;
c)
Ergebnisse der Kontrollen, insbesondere die Ergebnisse der Überprüfung der in den Artikeln 11 und 12 dieser Verordnung aufgeführten Elemente; und
d)
Maßnahmen, die der betreffende Unternehmer oder die betreffende Unternehmergruppe aufgrund der von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle durchgeführten Kontrollen ergreifen muss, einschließlich der Frist für die Ergreifung dieser Maßnahmen.

(2) Die schriftlichen Aufzeichnungen werden von dem Unternehmer oder dem der Inspektion unterzogenen Mitglied der Unternehmergruppe als Bestätigung des Erhalts dieser schriftlichen Aufzeichnung gegengezeichnet. Der Unternehmer oder das der Inspektion unterzogene Mitglied der Unternehmergruppe bewahrt eine Kopie dieser Aufzeichnung entweder in Papierform oder in elektronischer Form auf.

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