Artikel 13 VO (EU) 2021/1698

Dokumentierte Kontrollverfahren

(1) Die Kontrollbehörden und Kontrollstellen führen Kontrollen bei Unternehmern und Unternehmergruppen gemäß dokumentierten Verfahren durch.

Diese dokumentierten Verfahren decken Folgendes ab:

a)
Beschreibung der zu erreichenden Ziele;
b)
Aufgaben, Zuständigkeiten und Pflichten des Personals;
c)
Probenahmestrategie, -verfahren und -methodik, Kontrollmethoden und -techniken, einschließlich Laboranalysen, -tests und -interpretation und Auswertung der Ergebnisse und daraus resultierende Entscheidungen;
d)
Zusammenarbeit und Kommunikation mit anderen Kontrollbehörden, anderen Kontrollstellen und der Kommission;
e)
ein Verfahren zur Bewertung des mit Unternehmern oder Unternehmergruppen verbundenen Risikos sowie für die Durchführung physischer Inspektion vor Ort und Probenahmen;
f)
Überprüfung der Eignung von Methoden für Probenahmen sowie für Laboranalysen, -tests und -diagnosen;
g)
sonstige Tätigkeiten oder Informationen, die für das wirksame Funktionieren der Kontrollen erforderlich sind, einschließlich bezüglich der Schulung der Inspektoren und der Bewertung ihrer Kompetenzen;
h)
für Unternehmergruppen, die Wirksamkeit des Systems für interne Kontrollen.

(2) Kontrollbehörden und Kontrollstellen

a)
ergreifen Abhilfemaßnahmen in allen Fällen, in denen mit den in Absatz 1 genannten Verfahren Mängel festgestellt werden und
b)
aktualisieren gegebenenfalls die in Absatz 1 genannten dokumentierten Verfahren.

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