Artikel 13 VO (EU) 2021/1698
Dokumentierte Kontrollverfahren
(1) Die Kontrollbehörden und Kontrollstellen führen Kontrollen bei Unternehmern und Unternehmergruppen gemäß dokumentierten Verfahren durch.
Diese dokumentierten Verfahren decken Folgendes ab:
- a)
- Beschreibung der zu erreichenden Ziele;
- b)
- Aufgaben, Zuständigkeiten und Pflichten des Personals;
- c)
- Probenahmestrategie, -verfahren und -methodik, Kontrollmethoden und -techniken, einschließlich Laboranalysen, -tests und -interpretation und Auswertung der Ergebnisse und daraus resultierende Entscheidungen;
- d)
- Zusammenarbeit und Kommunikation mit anderen Kontrollbehörden, anderen Kontrollstellen und der Kommission;
- e)
- ein Verfahren zur Bewertung des mit Unternehmern oder Unternehmergruppen verbundenen Risikos sowie für die Durchführung physischer Inspektion vor Ort und Probenahmen;
- f)
- Überprüfung der Eignung von Methoden für Probenahmen sowie für Laboranalysen, -tests und -diagnosen;
- g)
- sonstige Tätigkeiten oder Informationen, die für das wirksame Funktionieren der Kontrollen erforderlich sind, einschließlich bezüglich der Schulung der Inspektoren und der Bewertung ihrer Kompetenzen;
- h)
- für Unternehmergruppen, die Wirksamkeit des Systems für interne Kontrollen.
(2) Kontrollbehörden und Kontrollstellen
- a)
- ergreifen Abhilfemaßnahmen in allen Fällen, in denen mit den in Absatz 1 genannten Verfahren Mängel festgestellt werden und
- b)
- aktualisieren gegebenenfalls die in Absatz 1 genannten dokumentierten Verfahren.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.