Artikel 12 VO (EU) 2021/1698

Probenahme, Probenahmeverfahren und Auswahl der Laboratorien für die Probenanalyse

(1) Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle entnimmt und untersucht Proben, um die Verwendung von in der ökologischen/biologischen Produktion nicht zugelassenen Erzeugnissen und Stoffen, nicht mit den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion konforme Produktionsverfahren oder eine mögliche Kontaminierung durch für die ökologische/biologische Produktion nicht zugelassene Erzeugnisse und Stoffe nachzuweisen.

(2) Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle führt eine Probenahme bei mindestens 5 % der Anzahl der ihrer Kontrolle unterliegenden einzelnen Unternehmer durch. Bei Unternehmergruppen führt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle Probenahmen bei mindestens 2 % der Mitglieder jeder Gruppe durch.

(3) Die Auswahl der Unternehmer und Unternehmergruppen, bei denen Proben zu entnehmen sind, basiert auf einer Risikobewertung, einschließlich der Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes gegen die Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion, wobei alle Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs zu berücksichtigen sind.

(4) Zusätzlich zu der in Absatz 2 festgelegten Mindestbeprobungsrate nimmt und analysiert die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle in allen Fällen, in denen der Einsatz von für die ökologische/biologische Produktion nicht zugelassenen Erzeugnissen und Stoffen oder Techniken vermutet wird, Proben, es sei denn, die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle ist der Auffassung, dass auch ohne Probenahmen ausreichende Nachweise vorliegen.

(5) Bei Erzeugnissen mit hohem Risiko gemäß Artikel 8 nimmt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zusätzlich zu der in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels festgelegten Beprobungsrate jedes Jahr mindestens eine Feldprobe der Kulturpflanzen vor. Diese Probe ist von Kulturen auf dem Feld zu dem Zeitpunkt zu entnehmen, den die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zur Feststellung des möglichen Einsatzes nicht zugelassener Stoffe für am geeignetsten hält. Bei Unternehmern, die keine Kulturpflanzen anbauen, wird eine aussagekräftige Probe von eingehenden Ausgangsstoffen, Zwischenprodukten oder Verarbeitungserzeugnissen gezogen.

(6) Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle stellt sicher, dass die beauftragten Laboratorien folgende Anforderungen erfüllen:

a)
es handelt sich um akkreditierte Laboratorien, die die geltenden Anforderungen der ISO-Norm ISO/IEC 17025 über „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien” erfüllen;
b)
ihre Akkreditierungsstellen sind Unterzeichner der Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der Internationalen Vereinigung von Akkreditierungsstellen für Laboratorien (ILAC);
c)
sie verfügen über ausreichende Analyse- und Untersuchungskapazitäten und können sicherstellen, dass die Proben stets mit einschlägigen Methoden, die durch ihre Akkreditierung abgedeckt sind, untersucht werden;
d)
in Bezug auf Pestizidrückstandsuntersuchungen sind sie für Gas- und Flüssig-Spektrometrie akkreditiert, um die Liste der Pestizidrückstände abdecken zu können, die im Rahmen des mehrjährigen koordinierten Kontrollprogramms der Union gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/533 der Kommission(1) überwacht wird.

(7) Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle kann Probenahmetätigkeiten auf andere Kontrollbehörden oder Kontrollstellen, die von der Kommission anerkannt sind, oder auf Stellen übertragen, die nach der ISO-Norm ISO/IEC 17025 „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien” akkreditiert sind.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/533 der Kommission vom 28. März 2019 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Union für 2020, 2021 und 2022 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen und zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in und auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (ABl. L 88 vom 29.3.2019, S. 28).

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