Artikel 11 VO (EU) 2021/1698

Kontrollmethoden und -techniken

(1) Die von einer Kontrollbehörde oder Kontrollstelle angewandten Kontrollmethoden und -techniken umfassen Folgendes:

a)
eine Überprüfung, ob die von den Unternehmern oder Unternehmergruppen bereitgestellten Karten oder Skizzen mit den Himmelsrichtungen und der geografischen Lage der physischen Inspektionen zu unterziehenden Produktionseinheiten und Betriebsstätten aktuell sind;
b)
gegebenenfalls eine Inspektion

i)
der Produktionseinheiten, Ausrüstung, Transportmittel, Betriebsstätten und sonstigen Orte, die der Kontrolle des Unternehmers oder der Unternehmergruppe unterliegen;
ii)
der Tiere, Pflanzen und Waren, einschließlich Halbfertigwaren, Ausgangsstoffe, Zutaten, Verarbeitungshilfsstoffe und andere Erzeugnisse, die für die Aufbereitung und Herstellung von Waren oder für die Fütterung oder Behandlung von Tieren eingesetzt werden, und Stoffe, die zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind;
iii)
der Rückverfolgbarkeit, Kennzeichnung, Aufmachung, Werbung und der entsprechenden Verpackungsmaterialien;

c)
eine Prüfung von Dokumenten, Aufzeichnungen über die Rückverfolgbarkeit und anderen Aufzeichnungen, Vorgehensweisen und Verfahren, die für die Bewertung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/848 erforderlich sind. Dies schließt Begleitdokumente für Lebens- und Futtermittel und sämtliche Stoffe oder Materialien ein, die in einen Betrieb oder aus diesem verbracht werden;
d)
Gespräche mit den Unternehmern und ihrem Personal;
e)
Probenahme und Laboruntersuchungen;
f)
die Prüfung des von den Unternehmern und Unternehmergruppen eingeführten Kontrollsystems, einschließlich einer Bewertung seiner Wirksamkeit;
g)
die Untersuchung von Verstößen, die bei früheren Inspektionen festgestellt wurden, und die von den Unternehmern oder den Unternehmergruppen ergriffenen Abhilfemaßnahmen;
h)
alle anderen Maßnahmen, die zur Feststellung von Verstößen erforderlich sind.

(2) Die jährliche physische Inspektion vor Ort gemäß Artikel 9 Absatz 4 umfasst eine Rückverfolgbarkeits- und Massenbilanzprüfung bei den Unternehmern oder Unternehmergruppen, die mittels Kontrollen der Dokumentation und aller anderen relevanten Elemente umgesetzt werden, die von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle für erforderlich gehalten werden.

(3) Zum Zwecke der Rückverfolgbarkeits- und Massenbilanzprüfung erfolgt die Auswahl der Erzeugnisse, Erzeugnisgruppen und Zeiträume, die zu überprüfen sind, anhand einer Risikobewertung durch die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle.

(4) Neben allen anderen relevanten Elementen, die von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle für erforderlich gehalten werden, erstreckt sich die Rückverfolgbarkeitsprüfung auf die folgenden Elemente, die durch geeignete Unterlagen wie Bestands- und Finanzbücher zu belegen sind:

a)
Name und Anschrift des Lieferanten und, soweit es sich um eine andere Person handelt, des Eigentümers, Verkäufers oder Ausführers der Erzeugnisse;
b)
Name und Anschrift des Empfängers und, soweit es sich um eine andere Person handelt, des Käufers oder Einführers der Erzeugnisse;
c)
die Bescheinigung des Lieferanten gemäß einem gemäß Artikel 45 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/848 erlassenen Durchführungsrechtsakt;
d)
die Angaben gemäß Anhang III Nummer 2.1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848;
e)
die entsprechende Kennzeichnung der Partie/des Loses;
f)
bei Verarbeitern die erforderlichen Informationen, um die interne Rückverfolgbarkeit zu ermöglichen und den ökologischen/biologischen Status der Zutaten zu gewährleisten.

(5) Die Massenbilanzprüfung erstreckt sich auf die folgenden Elemente, die durch geeignete Unterlagen wie gegebenenfalls Bestands- und Finanzbücher zu belegen sind:

a)
Art und Menge der an die Einheit gelieferten Erzeugnisse und gegebenenfalls der angekauften Materialien und deren Verwendung sowie gegebenenfalls die Zusammensetzung der Erzeugnisse;
b)
Art und Menge der in den Räumlichkeiten gelagerten Erzeugnisse, einschließlich zum Zeitpunkt der physischen Inspektion vor Ort;
c)
Art und Menge der Erzeugnisse, die die Einheit der Unternehmer oder Unternehmergruppen verlassen haben, um zu den Räumlichkeiten oder Lagereinrichtungen des Empfängers versendet zu werden;
d)
bei Unternehmern und Unternehmergruppen, die Erzeugnisse kaufen oder verkaufen, ohne sie zu lagern oder physisch zu handhaben, die Art und Menge der gekauften und verkauften Erzeugnisse;
e)
den Ertrag der im Vorjahr gewonnenen, gesammelten oder geernteten Erzeugnisse;
f)
den geschätzten oder tatsächlichen Ertrag der im laufenden Jahr gewonnenen, gesammelten oder geernteten Erzeugnisse;
g)
die Anzahl und/oder das Gewicht bei Tieren, die im laufenden Jahr und im Vorjahr gehalten wurden;
h)
sämtliche Verluste, Zu- oder Abgänge bei der Menge der Erzeugnisse auf jeder Stufe der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs;
i)
die Gesamtproduktion des Betriebs nach ökologischen/biologischen und nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.