Artikel 10 VO (EU) 2021/1698

Kontrollen für die Zertifizierung von Unternehmern oder Unternehmergruppen

(1) Bevor eine Kontrollbehörde oder Kontrollstelle in die Zertifizierung von Unternehmern oder Unternehmergruppen einwilligt, stellt sie sicher, dass die Unternehmer oder Unternehmergruppen Folgendes vorgelegt haben:

a)
ein Dokument in Form einer unterzeichneten Erklärung mit folgenden Angaben:

i)
eine Beschreibung der ökologischen/biologischen Produktionseinheit und/oder der Produktionseinheit in Umstellung und gegebenenfalls der nichtökologischen/nichtbiologischen Produktionseinheiten und der gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 durchzuführenden Tätigkeiten;
ii)
die auf Ebene der ökologischen/biologischen Einheit und/oder der Einheit in Umstellung und/oder der Betriebstätten und/oder der Tätigkeiten zu treffenden Maßnahmen, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/848 sicherzustellen;
iii)
die Vorsorgemaßnahmen zur Reduzierung des Risikos einer Kontamination durch nicht zugelassene Erzeugnisse oder Stoffe und die Reinigungsmaßnahmen, die auf allen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs durchzuführen sind;

b)
eine Bestätigung, dass die Unternehmer oder Unternehmergruppen nicht bereits durch eine andere Kontrollstelle hinsichtlich der Tätigkeiten zertifiziert wurden, die in demselben Drittland für dieselbe Kategorie von Erzeugnissen durchgeführt werden, auch wenn die Unternehmer oder Unternehmergruppen auf verschiedenen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs tätig sind;
c)
eine Bestätigung der Mitglieder einer Unternehmergruppe, dass sie für ein bestimmtes Erzeugnis, das unter die Zertifizierung der Unternehmergruppe fällt, der sie angehören, nicht für dieselbe Tätigkeit einzeln zertifiziert worden sind;
d)
eine unterzeichnete Verpflichtungserklärung, in der sich die Unternehmer oder Unternehmergruppen verpflichten,

i)
der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zu Kontrollzwecken Zugang zu allen Teilen aller Produktionseinheiten und aller Betriebsstätten sowie zur Buchführung und den einschlägigen Unterlagen zu gewähren;
ii)
der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle alle für die Kontrollen zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen;
iii)
auf Verlangen der Kontrollbehörde oder der Kontrollstelle die Ergebnisse ihrer eigenen Qualitätssicherungsprogramme vorzulegen;
iv)
bei einem begründeten Verdacht auf einen Verstoß, bei einem Verdacht auf einen Verstoß, der nicht ausgeräumt werden kann, oder bei einem festgestellten Verstoß, der die Integrität der Erzeugnisse beeinträchtigt, Käufer des Erzeugnisses ohne ungebührliche Verzögerung darüber schriftlich zu unterrichten und die relevanten Informationen mit der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle auszutauschen;
v)
einzuwilligen, dass im Falle eines Wechsels der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle die Kontrollakte übergeben wird oder im Falle des Rückzugs aus der ökologischen/biologischen Produktion die Kontrollakte von der letzten Kontrollbehörde oder Kontrollstelle für fünf Jahre aufbewahrt wird;
vi)
die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle im Falle des Rückzugs aus der ökologischen/biologischen Produktion unverzüglich zu informieren;
vii)
in dem Fall, dass die Subunternehmer der Unternehmer oder Unternehmergruppen von verschiedenen Kontrollbehörden oder Kontrollstellen kontrolliert werden, den Informationsaustausch zwischen diesen Kontrollbehörden oder Kontrollstellen zu akzeptieren;
viii)
alle Tätigkeiten gemäß den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion durchzuführen;
ix)
die Durchsetzung der von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle festgelegten Abhilfemaßnahmen bei Verstößen zu akzeptieren.

(2) Vor der Zertifizierung von Unternehmern oder Unternehmergruppen überprüft die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle,

a)
dass die Unternehmer oder Unternehmergruppen die Kapitel II, III und IV der Verordnung (EU) 2018/848 und Artikel 36 der genannten Verordnung einhalten. Die Überprüfung umfasst mindestens eine physische Inspektion vor Ort;
b)
dass, wenn die Unternehmer oder Unternehmergruppen Tätigkeiten an Subunternehmer übertragen, sowohl die Unternehmer oder Unternehmergruppen als auch die Subunternehmer, an die diese Tätigkeiten übertragen wurden, durch anerkannte Kontrollbehörden oder Kontrollstellen dahin gehend zertifiziert wurden, dass sie die Kapitel II, III und IV der Verordnung (EU) 2018/848 und Artikel 36 der genannten Verordnung einhalten, es sei denn, die Unternehmer oder Unternehmergruppen teilen der zuständigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle mit, dass sie für die ökologische/biologische Produktion verantwortlich bleiben und diese Verantwortung nicht auf den Subunternehmer übertragen haben. In diesen Fällen überprüft die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle im Rahmen der Kontrolltätigkeiten, die sie in Bezug auf die Unternehmer oder Unternehmergruppen durchführt, die ihre Tätigkeiten an Subunternehmer übertragen haben, dass die an Subunternehmer übertragenen Tätigkeiten den Kapiteln II, III und IV der Verordnung (EU) 2018/848 und Artikel 36 der genannten Verordnung entsprechen.

(3) Neben allen anderen Elementen, die von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle als relevant angesehen werden können, sollte die neue Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, bevor sie Unternehmer oder Unternehmergruppen zertifiziert, die zuvor von einer anderen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zertifiziert wurden, die folgenden Informationen überprüfen, die von der vorherigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zu übermitteln sind:

a)
Status und Gültigkeit der Zertifizierung, einschließlich der Fälle, bei denen der Geltungsbereich eingeschränkt oder die Zertifizierung ausgesetzt oder entzogen wurde, gemäß der Norm ISO/IEC 17065 der Internationalen Organisation für Normung (ISO);
b)
Berichte über die in den letzten drei Jahren durchgeführten Inspektionen;
c)
Liste der Verstöße und die zu ihrer Behebung ergriffenen Maßnahmen sowie Bestätigung, dass alle Verstöße abgestellt wurden;
d)
gewährte abweichende Regelungen oder Anträge auf abweichende Regelungen, die von der vorherigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle bearbeitet werden;
e)
Informationen über laufende Streitigkeiten, die für die Zertifizierung der Unternehmer oder Unternehmergruppen von Bedeutung sind.

Übermittelt die vorherige Kontrollbehörde oder Kontrollstelle die Informationen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung nicht an die neue Kontrollbehörde oder Kontrollstelle oder bestehen Zweifel an den übermittelten Informationen, so stellt die neue Kontrollbehörde oder Kontrollstelle eine Bescheinigung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2018/848 erst dann an Unternehmer oder Unternehmergruppen aus, wenn sie ihre Zweifel durch andere Kontrollmechanismen ausgeräumt hat.

(4) Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zertifiziert keine Unternehmer oder Unternehmergruppen, deren Zertifizierung von ihrer früheren Kontrollbehörde oder Kontrollstelle in den letzten zwei Jahren entzogen wurde, es sei denn, die Anerkennung der früheren Kontrollbehörde oder Kontrollstelle wurde von der Kommission gemäß Artikel 46 Absatz 2a der Verordnung (EU) 2018/848 für das betreffende Drittland und die betreffende Erzeugniskategorie entzogen.

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