Artikel 9 VO (EU) 2021/1698

Allgemeine Bestimmungen

(1) Die von den Kontrollbehörden und Kontrollstellen zur Überprüfung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/848 durch Unternehmer und Unternehmergruppen in Drittländern durchgeführten Kontrollen umfassen:

a)
die Überprüfung der Anwendung der Vorbeugungs- und Vorsorgemaßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 6 und Artikel 28 der Verordnung (EU) 2018/848 auf jeder Stufe der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs;
b)
in Fällen, in denen nichtökologische/nichtbiologische Produktionseinheiten oder Produktionseinheiten in Umstellung zum Betrieb gehören, die Überprüfung der Aufzeichnungen und der bestehenden Maßnahmen, Verfahren oder Vorkehrungen zur Sicherstellung einer klaren und wirksamen Trennung zwischen ökologischen/biologischen Produktionseinheiten, Produktionseinheiten in Umstellung und nichtökologischen/nichtbiologischen Produktionseinheiten sowie zwischen den Erzeugnissen, die von diesen Produktionseinheiten produziert werden, und von Stoffen und Erzeugnissen, die für ökologische/biologische Produktionseinheiten, Produktionseinheiten in Umstellung und nichtökologische/nichtbiologische Produktionseinheiten verwendet werden. Zu dieser Überprüfung zählen auch Kontrollen auf Parzellen, für die ein früherer Zeitraum rückwirkend als Teil des Umstellungszeitraums anerkannt wurde, und Kontrollen von nichtökologischen/nichtbiologischen Produktionseinheiten;
c)
in Fällen, in denen ökologische/biologische Erzeugnisse, Umstellungserzeugnisse und nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse von Unternehmern gleichzeitig gesammelt oder in derselben Aufbereitungseinheit, in demselben Bereich oder in denselben Räumlichkeiten aufbereitet oder gelagert oder zu anderen Unternehmern oder Einheiten verbracht werden, die Überprüfung der Aufzeichnungen und der bestehenden Maßnahmen, Verfahren oder Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die Arbeitsgänge räumlich oder zeitlich getrennt voneinander durchgeführt werden, geeignete Reinigungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Verhinderung des Austauschs von Erzeugnissen getroffen werden, ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse jederzeit identifiziert werden können und ökologische/biologische Erzeugnisse, Umstellungserzeugnisse und nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse vor und nach der Aufbereitung räumlich oder zeitlich voneinander getrennt gelagert werden und dass die Rückverfolgbarkeit jeder Partie von der jeweiligen Parzelle bis zum Sammelzentrum sichergestellt wurde.

(2) Kontrollen durch die Kontrollbehörden und Kontrollstellen zur Überprüfung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/848 werden bei allen Unternehmern und Unternehmergruppen in Drittländern regelmäßig, risikobasiert und mit angemessener Häufigkeit während des gesamten Prozesses auf allen Stufen der Produktion, Aufbereitung und des Vertriebs auf der Grundlage der Wahrscheinlichkeit von Verstößen gemäß Artikel 3 Nummer 57 der Verordnung (EU) 2018/848 durchgeführt, die anhand der folgenden Elemente bestimmt wird:

a)
Art, Größe, einschließlich neu hinzugefügter Parzellen, und Struktur der Unternehmer und Unternehmergruppen, sowie Zahl der neuen Mitglieder, die der Unternehmergruppe beigetreten sind;
b)
Lage und Komplexität der Tätigkeiten oder Arbeitsgänge der Unternehmer und Unternehmergruppen;
c)
Dauer des Zeitraums, in dem die Unternehmer und Unternehmergruppen bereits in der ökologischen/biologischen Produktion und Aufbereitung und im ökologischen/biologischen Vertrieb tätig sind;
d)
die Ergebnisse der gemäß diesem Artikel durchgeführten Kontrollen, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/848;
e)
bei Unternehmergruppen die Ergebnisse der internen Inspektionen, die gemäß den dokumentierten Verfahren des Systems für interne Kontrollen der Unternehmergruppe durchgeführt wurden;
f)
in dem Betrieb vorhandene nichtökologische/nichtbiologische Produktionseinheiten oder Produktionseinheiten in Umstellung;
g)
Art, Menge und Wert der Erzeugnisse;
h)
Risiko einer Vermischung der Erzeugnisse oder einer Kontamination mit nicht zugelassenen Erzeugnissen oder Stoffen;
i)
Anwendung von abweichenden Regelungen oder Ausnahmen von den Vorschriften durch die Unternehmer und Unternehmergruppen;
j)
kritische Punkte für Verstöße auf jeder Stufe der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs;
k)
im Rahmen von Unteraufträgen ausgeführte Tätigkeiten;
l)
Wechsel der bescheinigenden Kontrollbehörde oder Kontrollstelle durch Unternehmer oder Unternehmergruppen;
m)
jeglicher Hinweis auf die Wahrscheinlichkeit einer Irreführung der Verbraucherinnen und Verbraucher;
n)
jeglicher Hinweis, der auf einen Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2018/848 hindeuten könnten.

(3) Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/771 der Kommission(1) und die Artikel 4, 5 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/279 der Kommission(2) gelten sinngemäß für Kontrollen von Unternehmergruppen in Drittländern.

(4) Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle überprüft mindestens einmal jährlich die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/848 durch alle Unternehmer und Unternehmergruppen. Die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften umfasst eine physische Inspektion vor Ort.

(5) Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle stellt sicher, dass sie jährlich mindestens 10 % zusätzliche Kontrollen durchführt als die in Absatz 4 genannten Kontrollen. Mindestens 10 % der von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle durchgeführten physischen Inspektionen vor Ort werden ohne Vorankündigung durchgeführt.

(6) Kontrollen, die im Anschluss an einen mutmaßlichen oder festgestellten Verstoß durchgeführt werden, werden nicht auf die zusätzlichen Kontrollen gemäß Absatz 5 angerechnet.

(7) Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle führt jedes Jahr bei mindestens 5 % der Mitglieder einer Unternehmergruppe, mindestens jedoch bei zehn Mitgliedern, eine Nachinspektion durch. Hat die Unternehmergruppe zehn Mitglieder oder weniger werden alle Mitglieder einer Nachinspektion unterzogen.

(8) Die physische Inspektion vor Ort und die Probenahme werden von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zu den Zeitpunkten durchgeführt, die sich am besten zur Überprüfung der Einhaltung der kritischen Kontrollpunkte eignen.

Bei den Erzeugnissen mit hohem Risiko gemäß Artikel 8 führt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle jährlich mindestens zwei physische Inspektionen vor Ort bei den Unternehmern oder Unternehmergruppen durch. Eine dieser physischen Inspektionen vor Ort wird ohne Vorankündigung durchgeführt.

(9) Haben Unternehmer oder Unternehmergruppen mehrere Produktionseinheiten oder Betriebsstätten, einschließlich Einkaufs- und Sammelstellen, so unterliegen auch alle Produktionseinheiten oder Betriebsstätten, einschließlich Einkaufs- und Sammelstellen, die für nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse genutzt werden, den Kontrollvorschriften gemäß Absatz 4.

(10) Die Ausstellung oder Erneuerung der Bescheinigung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2018/848 stützt sich auf die Ergebnisse der Überprüfung der Einhaltung gemäß dem vorliegenden Artikel.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2021/771 der Kommission vom 21. Januar 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung spezifischer Kriterien und Bedingungen für die Prüfungen der Dokumentation im Rahmen der amtlichen Kontrollen in der ökologischen/biologischen Produktion und die amtlichen Kontrollen von Unternehmergruppen (ABl. L 165 vom 11.5.2021, S. 25).

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/279 der Kommission vom 22. Februar 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates über Kontrollen und andere Maßnahmen zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit und Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (ABl. L 62 vom 23.2.2021, S. 6).

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