Artikel 16 VO (EU) 2021/1698
Überprüfung von Sendungen, die zur Einfuhr in die Union bestimmt sind
(1) Die zuständige Kontrollbehörde oder Kontrollstelle überprüft Sendungen, die für die Einfuhr in die Union bestimmt sind, im Hinblick auf die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/848 und der vorliegenden Verordnung. Diese Überprüfung umfasst systematische Dokumentenprüfungen und gegebenenfalls Warenkontrollen entsprechend einer Risikobewertung, bevor die Sendung das Ausfuhr- oder Ursprungsdrittland verlässt.
(2) Für die Zwecke dieses Artikels handelt es sich bei der zuständigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle um
- a)
- die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle des Erzeugers oder Verarbeiters des betreffenden Erzeugnisses oder
- b)
- wenn es sich bei dem Unternehmer oder der Unternehmergruppe, der oder die den letzten Vorgang zum Zweck der Aufbereitung durchführt, nicht um den Erzeuger oder Verarbeiter des Erzeugnisses handelt, die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle des Unternehmers oder der Unternehmergruppe, der oder die den letzten Vorgang zum Zweck der Aufbereitung im Sinne von Artikel 3 Nummer 44 der Verordnung (EU) 2018/848 durchführt.
Die zuständige Kontrollbehörde oder Kontrollstelle muss gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 für die betreffenden Erzeugnisse und für das Drittland, in dem die Erzeugnisse ihren Ursprung haben oder gegebenenfalls in dem der letzte Vorgang zur Aufbereitung durchgeführt wurde, anerkannt sein.
(3) Mit den Dokumentenprüfungen gemäß Absatz 1 soll Folgendes überprüft werden:
- a)
- die Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse und Zutaten;
- b)
- dass das Volumen der in der Sendung enthaltenen Erzeugnisse den Massenbilanzprüfungen der jeweiligen Unternehmer oder Unternehmergruppen gemäß der Bewertung durch die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle entspricht;
- c)
- die einschlägigen Beförderungs- und Handelspapiere (einschließlich Rechnungen) der Erzeugnisse;
- d)
- bei Verarbeitungserzeugnissen, dass alle ökologischen/biologischen Zutaten solcher Erzeugnisse von Unternehmern oder Unternehmergruppen erzeugt wurden, die in einem Drittland von einer gemäß Artikel 46 Absatz 1 anerkannten oder in Artikel 57 der Verordnung (EU) 2018/848 genannten Kontrollbehörde oder Kontrollstelle oder von einem gemäß den Artikeln 47 und 48 der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannten Drittland zertifiziert wurden oder in der Union gemäß der genannten Verordnung erzeugt und zertifiziert wurden.
Diese Dokumentenprüfungen stützen sich auf alle einschlägigen Unterlagen, einschließlich der Bescheinigung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2018/848, aktuelle Aufzeichnungen über die Inspektionen, des Produktionsplans für das betreffende Erzeugnis und der Aufzeichnungen der Unternehmer oder Unternehmergruppen, der verfügbaren Beförderungspapiere, der Handelspapiere und Finanzunterlagen sowie aller sonstigen Unterlagen, die von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle für relevant erachtet werden.
(4) Im Hinblick auf die Risikobewertung vor den Warenkontrollen gemäß Absatz 1 berücksichtigt die zuständige Kontrollbehörde oder Kontrollstelle folgende Kriterien:
- a)
- die in Artikel 9 Absatz 2 aufgeführten einschlägigen Kriterien;
- b)
- ob es mehrere Unternehmer in der Vertriebskette der Erzeugnisse gibt, die keine ökologischen/biologischen Erzeugnisse lagern oder physisch handhaben;
- c)
- Erzeugnisse mit hohem Risiko gemäß Artikel 8;
- d)
- sonstige Kriterien, die von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle für relevant erachtet werden.
(5) Bei Sendungen, die aus losen ökologischen/biologischen Erzeugnissen bestehen, erstellt die zuständige Kontrollbehörde oder Kontrollstelle im Rahmen des Trade Control and Expert Systems (TRACES) einen Reiseplan, der alle Räumlichkeiten umfasst, die während der Verbringung aus dem Ursprungs- oder Ausfuhrdrittland in die Union genutzt werden.
(6) Bei Sendungen von Erzeugnissen mit hohem Risiko gemäß Artikel 8 führt die zuständige Kontrollbehörde oder Kontrollstelle systematische Warenkontrollen durch und entnimmt jeder Sendung mindestens eine repräsentative Stichprobe. Außerdem verfügt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle über die vollständigen Unterlagen über die Rückverfolgbarkeit der Unternehmer oder Unternehmergruppen und des Erzeugnisses, einschließlich der Beförderungs- und Handelspapiere, inklusive Rechnungen. Auf Verlangen der Kommission oder der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats übermittelt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle diese Unterlagen zur Rückverfolgbarkeit sowie die Ergebnisse der Probenanalyse der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle des Einführers und der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Sendung überprüft wird.
(7) Bei Verdacht auf einen Verstoß kann die Kommission oder die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats die zuständige Kontrollbehörde oder Kontrollstelle auffordern, unverzüglich das Verzeichnis aller Unternehmer und aller Unternehmergruppen in der ökologischen/biologischen Produktionskette, zu der die Sendung gehört, und der zuständigen Kontrollbehörden oder Kontrollstellen zur Verfügung zu stellen.
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