Artikel 17 VO (EU) 2021/1698
Verzeichnis der Unternehmer und sonstige einschlägige Informationen, die öffentlich zugänglich sein müssen
Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle stellt die nachstehenden Informationen in mindestens einer Amtssprache der Union auf ihrer Website zur Verfügung:
- a)
-
ein Verzeichnis zertifizierter Unternehmer und zertifizierter Unternehmergruppen, das Folgendes enthält:
- i)
- bei Unternehmern Name und Anschrift;
- ii)
- bei Unternehmergruppen Name und Anschrift der Gruppe sowie die Zahl ihrer Mitglieder;
- iii)
- Informationen zu den Zertifikaten, insbesondere die Nummer des Zertifikats, die von der Zertifizierung abgedeckte Erzeugniskategorie sowie den Status und die Gültigkeit der Zertifizierung, einschließlich möglicher Einschränkungen des Geltungsbereichs, Aussetzungen und Rücknahmen gemäß der ISO-Norm ISO/IEC/17065;
- b)
- bei Kontrollstellen aktuelle Informationen zu ihrer Akkreditierung, einschließlich eines Links zur letzten Akkreditierungsurkunde, die von der zuständigen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde.
Das Verzeichnis gemäß Buchstabe a wird nach jeder Änderung des Zertifizierungsstatus unverzüglich aktualisiert. Im Falle der Rücknahme einer Zertifizierung verbleiben die Informationen gemäß Buchstabe a Ziffer iii ab der Rücknahme noch fünf Jahre in dem Verzeichnis.
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